Rückkehr in den Betrieb – arbeitsrechtliche To-Dos

 Merle Techritz

Merle Techritz

Unternehmen versuchen derzeit in unterschiedlich großen Schritten eine Rückkehr zur „neuen Normalität“ im Betrieb. In arbeitsrechtlicher Hinsicht stehen Arbeitgeber dabei erneut vor Herausforderungen.

Rückkehr in den Betrieb – arbeitsrechtliche To-Dos
Rückkehr in den Betrieb – arbeitsrechtliche To-Dos

25.06.2020 | Arbeitsrecht

Nachdem Arbeitgeber im März aufgrund der Pandemie-Lage sehr schnell handeln und Entscheidungen treffen mussten, bietet sich jetzt für einige Unternehmen erstmals die Gelegenheit, das unternehmerische Krisenmanagement zu überprüfen, zu korrigieren und für die Zukunft zu optimieren. Dies betrifft sowohl die Kontrolle der bestehenden Maßnahmen und die Umsetzung der neuen Besonderheiten zum Gesundheitsschutz als auch die Ausarbeitung präventiver Regelungen für einen etwaigen erneuten Ausnahmezustand. Insbesondere aus arbeitsrechtlicher Sicht kann hier zum Teil an mehreren „Baustellen“ ein erheblicher Handlungsbedarf bestehen.

Kurzarbeit

Eine Überprüfung empfiehlt sich zunächst mit Blick auf die vielerorts innerhalb kurzer Zeit etablierte Kurzarbeit. Oftmals bestanden hier für Arbeitgeber bereits bei der Beantragung teilweise Unsicherheiten u.a. bei der Frage von Umfang und Dauer der Kurzarbeit. Umso mehr sollten die rechtlichen Voraussetzungen nunmehr überprüft und ggf. Anpassungen vorgenommen werden, wenn zum Beispiel der in Betriebsvereinbarungen vorgesehene Zeitraum sich als nicht mehr durch die tatsächlichen wirtschaftlichen Umstände gerechtfertigt erweist. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund sinnvoll, dass systematische Prüfungen der Zollbehörden auf Betrugstatbestände zu erwarten sind. Gleichzeitig können bereits jetzt vorausschauend Regelungen für den Fall getroffen werden, dass sich die Krisenlage aufgrund der Pandemie in naher Zukunft erneut zuspitzt und eine Abfederung durch das Instrument der Kurzarbeit abermals erforderlich wird.

Neuordnung der Betriebsorganisation und Homeoffice

Daneben müssen sich derzeit viele Arbeitgeber der Herausforderung stellen, eine Rückkehr der Mitarbeiter aus dem Homeoffice mit den neuen Pflichten zum Gesundheitsschutz im Betrieb in Einklang zu bringen. Die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen nach dem Sars-Cov-2-Arbeitsschutzstandard kann räumlich und organisatorisch – ggf. unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats – eine Umstrukturierung der Büroräumlichkeiten oder die Ausarbeitung und Einführung von Schichtsystemen erforderlich machen.

In den kurzfristig getroffenen Vereinbarungen zur Telearbeit wurde eine Flexibilität des Arbeitgebers bei der Anordnung der Rückkehr ins Büro oftmals nicht oder nur unvollständig geregelt, so dass hier Ergänzungsvereinbarungen notwendig werden können. Auf der anderen Seite empfiehlt sich eine Überarbeitung der Vertragswerke auch, falls Unternehmen nach guten Erfahrungen in den letzten Wochen das Modell des Homeoffice künftig dauerhaft etablieren möchten. In diesem Fall sollte dringend eine umfassende Regelung getroffen werden, um Rechte und Pflichten, z.B. zu Arbeitszeitdokumentation, Arbeitsschutz und Beendigungsmodalitäten, für die Zukunft abschließend zu regeln.

Urlaub

Als problematisch erweist sich in vielen Unternehmen die Erkenntnis, dass Arbeitnehmer im ersten Halbjahr aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen und touristischen Lebens allenfalls zögerlich ihren Jahresurlaub in Anspruch genommen haben. Dem für den Arbeitgeber organisatorisch schwer planbaren Ansparen von Urlaub „für bessere Zeiten“ kann ggf. durch eine transparente Unternehmenskommunikation oder eine Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung begegnet werden.

Vertragsüberarbeitung und Restrukturierung

In diesen und vielen weiteren arbeitsrechtlichen Themenbereichen sind Arbeitgeber in jedem Fall gut beraten, die aktuell etwas beruhigteren Zeiten für Nachjustierungen und Prävention zu nutzen, um ihr Unternehmen wirtschaftlich bestmöglich gegen die leider zunächst andauernden Unsicherheiten abzusichern.

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