23.07.2020 | Öffentliches Recht
Die Nichtausübung einer genehmigten Nutzung (Leerstand) kann nur gem. § 43 Abs. 2 VwVfG zur Unwirksamkeit einer Baugenehmigung führen. In der Rechtsprechung wurde bisher allein wegen eines langjährigen Leerstandes verbreitet gem. § 42 Abs. 2 VwVfG eine Erledigung der Baugenehmigung auf andere Weise angenommen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG Bautzen (Beschluss vom 28.10.2019, Az.: 1 B 7/19) führt allein die mehrjährige Nichtausnutzung einer Baugenehmigung nun nicht mehr dazu, dass die Baugenehmigung unwirksam wird. Soweit der Inhaber einer Baugenehmigung diese nicht ausdrücklich zurückgibt oder in sonstiger Weise ausdrücklich auf die Ausnutzung der Baugenehmigung verzichtet, muss nach der Entscheidung des OVG Bautzen für die Annahme des Erlöschens einer Baugenehmigung zunächst ein langjähriger Leerstand nachgewiesen werden. Zusätzlich muss von der Behörde eindeutig ermittelt werden, dass der Eigentümer durch die Nichtausübung der Baugenehmigung – aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters – zum Ausdruck gebracht hat, auf die Baugenehmigung verzichten zu wollen.
Jede anderweitige Auslegung des § 43 Abs. 2 VwVfG würde dazu führen, dass dem Inhaber einer Baugenehmigung eine Nutzungsobliegenheit trifft. Eine solche Nutzungsobliegenheit ist weder gesetzlich statuiert noch im öffentlichen Baurecht in sonstiger Weise anerkannt. Als Indiz für eine konkludente dauerhafte Nutzungsaufgabe kommen nur wenige Umstände in Betracht. Genannt hat das OVG Bautzen insoweit eine langjährige Unterlassung von Instandhaltungsarbeiten, die zu einem Verfall des Gebäudes geführt haben.