12.08.2020 | Arbeitsrecht
Jeder fünfte Beschäftigte arbeitete laut Studie der Uni Mannheim während der Corona-Pandemiezeit im Homeoffice. Nicht wenige haben während dieser Zeit den Dienstwagen, der auch zur Privatnutzung überlassen wurde, ungenutzt in der Garage stehen. Zum einen entfallen Dienstfahrten wie Kundenbesuche, aber auch die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte und nicht zuletzt private Fahrten in den Urlaub oder ins Einkaufszentrum infolge der Beschränkungen des öffentlichen Lebens. Können Beschäftigte angesichts dieser Situation ihren Dienstwagen dem Arbeitgeber „zurückgeben“ und stattdessen volle Vergütung der Arbeitsleistung in Geld verlangen?
Müssen Arbeitgeber den Dienstwagen zurücknehmen?
Die Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich vereinbart; sie ist Teil der Gegenleistung für die Arbeitsleistung. Diese Zusage kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Eine Aufhebung der Befugnis zur Privatnutzung kann nur durch Änderungsvereinbarung oder Kündigung erfolgen. Auch Krankheiten oder Urlaub des Arbeitnehmers haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gestattung der Privatnutzung; solange wie der Arbeitgeber verpflichtet ist Gehalt zu zahlen, ist auch die Überlassung des Dienstwagens geschuldet.
Die Bindung an die Vereinbarung gilt für Arbeitgeber und -nehmer gleichermaßen. Auch eine Vertragsanpassung oder gar das Lösen vom Vertrag durch das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage schafft hier keine Abhilfe. Zum einen ist schon fraglich, ob Beschäftigte die Privatnutzung des Wagens tatsächlich nicht vereinbart hätten, wenn sie den Pandemieausbruch vorhergesehen hätten, immerhin blieb das Fahren zum Beispiel für Einkäufe oder Arztbesuche nach wie vor möglich. Darüber hinaus gibt aber die Risikoverteilung eine klare Antwort. Der Wagen ist zur freien Verfügung überlassen, mit diesem Vorteil geht das Risiko einher, den Wagen nicht wie geplant nutzen zu können oder zu benötigen. Schließlich kann der Arbeitnehmer auch bei Krankheit oder Urlaub den Dienstwagen nicht wie gewohnt nutzen, ohne dass dies eine einseitige Loslösung von der Vereinbarung rechtfertigt.
Wie können Arbeitnehmer in der derzeitigen Situation trotzdem sparen?
Der Arbeitnehmer hat die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens zu versteuern. Die Möglichkeit den Wagen privat zu nutzen stellt einen geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezugs dar, der als Arbeitslohn zu versteuern und grundsätzlich sozialversicherungsbeitragspflichtig ist.
In der Regel wird der zu versteuernde Vorteil nach der 1 %-Methode ermittelt. Danach sind pauschal 1 % des Bruttolistenneupreises pro Nutzungsmonat zzgl. der Kosten für Sonderausstattung zu versteuern. Der Fahrtweg zur Arbeit wird von den meisten pauschal mit 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer pro Monat veranschlagt.
Alternativ zu den Pauschalen können die privaten Nutzungsvorteile jedoch auch anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt und einzeln berechnet werden. Weniger Fahrten führen dann zu einem geringeren geldwerten Vorteil, sodass Arbeitnehmer sparen können, wenn sie tatsächlich ihren Dienstwagen nicht genutzt haben. Wer als Dienstwagenfahrer weniger als 180 Tage pro Jahr zu Arbeit fährt kann außerdem von der pauschalen Berechnungsmethode für Einzelfahrten von 0,03 % zur 0,002 % - Regel wechseln. Das heißt für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeit werden nicht mehr pauschal 0,03 % angesetzt, sondern jede tatsächliche Fahrt wird einzeln mit 0,002 % berechnet.
Einziges Manko ist, dass der Wechsel zwischen den Berechnungsmethoden nur zu Jahresbeginn erfolgen kann. Das nachträgliche Erstellen eines Fahrtenbuchs wird nicht anerkannt. Angesichts der unbekannten Dauer des pandemiebedingten Rückgangs an Einsatzmöglichkeiten des Dienstwagens kann es aber sinnvoll sein, diese Berechnungsmethode für die Zukunft zu wählen, auch wenn damit ein gesteigerter Aufwand zur Dokumentation der Fahrten einhergeht.