Staatlicher Beitrag zu ungedeckten Fixkosten für Unternehmen mit Corona-bedingten Umsatzeinbußen

 Christoph Richter

Christoph Richter

Die EU-Kommission hat den „Corona-Beihilferahmen“ vom 19. März 2020 verlängert und erweitert. Künftig dürfen Unternehmen, deren Umsatz infolge des Corona-Ausbruchs im Vergleich zu 2019 um mehr als 30% eingebrochen ist, mit einem staatlichen Beitrag zu einem Teil ihrer Fixkosten unterstützt werden, der maximal EUR 3 Mio. betragen darf.

Staatlicher Beitrag zu ungedeckten Fixkosten für Unternehmen mit Corona-bedingten Umsatzeinbußen
Staatlicher Beitrag zu ungedeckten Fixkosten für Unternehmen mit Corona-bedingten Umsatzeinbußen

16.10.2020 | Kartellrecht

Die EU-Kommission hat am 13. Oktober 2020 beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 19. März 2020 („Beihilferahmen“) zu verlängern und zu erweitern. Hierbei werden alle Abschnitte um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 sowie der Abschnitt zur Rekapitalisierung von Unternehmen um drei weitere Monate bis zum 30. September 2021 verlängert.

Beitrag zu ungedeckten Fixkosten von Unternehmen

Die aus Unternehmenssicht bedeutendste Änderung besteht - neben der Verlängerung der Geltungsdauer - darin, dass für die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeführt wird, Unternehmen zu unterstützen, die im beihilfefähigen Zeitraum durch den Corona-Ausbruch Umsatzeinbußen von mindestens 30% im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben.

Die Unterstützung soll in der Form eines Beitrags zu einem Teil der Fixkosten des begünstigten Unternehmens erfolgen, die nicht durch Erlöse gedeckt sind und darf je Unternehmen bis zu EUR 3 Mio. betragen.

Diese befristete Unterstützung soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. Sie soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschaffen.

Weitere Anpassungen

Des Weiteren wurden die Voraussetzungen für auf der Grundlage des Beihilferahmens gewährte Rekapitalisierungsmaßnahmen angepasst. Dies betrifft insbesondere den Ausstieg des Staates aus Beteiligungen infolge von Rekapitalisierungsmaßnahmen für Unternehmen, an denen er bereits vor der Rekapitalisierung einen Anteil gehalten hat.

Schließlich wurden die bereits eingeführten Erleichterungen bei Exportkreditgarantien verlängert. Hierzu wird die vorübergehende Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Hintergrund

Der Beihilferahmen wurde seit seinem Inkrafttreten am 19. März 2020 bereits mehrfach erweitert. Mit der ersten Änderung des Beihilferahmens am 3. April 2020 waren mehr Möglichkeiten eingeführt worden, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von Corona zu fördern, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft zu stützen. Mit der zweiten Änderung vom 8. Mai 2020 wurde die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ermöglicht. Seit der dritten Änderung am 29. Juni 2020 können kleine sowie Kleinstunternehmen und Start-ups weiter unterstützt werden und es gelten Anreize für private Investitionen.

Gerne bieten wir Ihnen juristische Beratung für den Einzelfall an und klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf.