Werberecht: Nicht jeder ältere Herr ist Käpt’n Iglo

Ein älterer Herr vor maritimen Hintergrund ist nicht notwendigerweise Käpt’n Iglo. Das hat das – der norddeutschen Küste räumlich entfernt entscheidende – Landgericht München I in einem aktuellen Urteil festgehalten (Urt. v. 03.12.2020, Az. 17 HK O 5744/20). Anlass der Entscheidung war der juristische Streit zweier Fischhandelsunternehmen.

Werberecht: Nicht jeder ältere Herr ist Käpt’n Iglo
Werberecht: Nicht jeder ältere Herr ist Käpt’n Iglo

07.12.2020 | IP-Recht

Hintergrund des Urteils: Das Unternehmen Appel Feinkost bewirbt seine Fischprodukte mit einem älteren Herrn vor maritimen Motiven. In dieser Werbung sah die Klägerin eine Irreführung, da Verbraucher diese Werbung mit dem Käpt’n Iglo der Klägerin verwechseln würden. Das sah die unter anderem auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb spezialisierte 17. Handelskammer des Landgerichts München I nicht so.

Sehr differenziert hat sich das Gericht mit dem Vergleich der beiden Werbefiguren auseinandergesetzt. Das Ergebnis: Einen älteren Herrn vor maritimen Hintergründen abzubilden, sei naheliegend, wenn man Fischprodukte bewerben wolle. Die Unterschiede der Figuren seien deutlich: Der ältere Herr von Appel trage regelmäßig einen grauen Anzug, eine karierte West mit Krawatte und eine Elblotsenmütze. Das sei nicht zu verwechseln mit einem blauen Anzug, einem weißen Rollkragenpullover und einer Kapitänsmütze. Die Verbraucherinnen und Verbraucher würden in der beanstandeten Werbung gerade keinen Seemann sehen, sondern einen „distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal“.

Nur weil die Figur des beklagten Unternehmens am Meer eine Elblotsenmütze trage, werde sie nicht zum Seemann. Schließlich würden solche Mützen im norddeutschen Raum zahlreich getragen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass eine Elblotsenmütze keine Kapitänsmütze ist.

Ein Unternehmen kann einem anderen nicht generell Werbung mit „gut aussehenden Männern im etwas reiferen Alter“ untersagen – selbst wenn sie einen graumelierten Bart tragen. Schließlich sei, so das Gericht, allgemein bekannt, dass Werbung mit solchen „Best Agern“ derzeit äußerst beliebt und verbreitet ist. Im Übrigen sei in der beanstandeten Werbung der Name der Beklagten deutlich wahrnehmbar. Daher sei für die Verbraucherinnern und Verbraucher „ohne Zweifel“ erkennbar, dass die angegriffene Werbung nicht mit der Klägerin oder ihrem Käpt’n Iglo in Verbindung stehe, so das Gericht.

Juristisch ist damit festgehalten, dass eine Werbung mit allgemeinen Motiven nicht unmittelbar eine Verwechslungsgefahr mit anderen Werbefiguren herbeiführt. Etwas näher müssen sich die Figuren schon sein. Das gilt auch dann, wenn die Produkte der Unternehmen ähnlich bis identisch sind. Wichtig dabei: Jeder Kapitän kann eine Elblotsenmütze tragen, aber nicht jede Mütze macht ihren Träger zum Kapitän.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die – durchaus lesenswerte – Pressemitteilung des Landgerichts zu der Entscheidung ist abrufbar unter: Maritime Werbung für Fischprodukte - Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)