Betriebsbeschreibung als Beschaffenheitsvereinbarung

Wird eine Betriebsbeschreibung Bestandteil des Architektenvertrages, ist deren Inhalt als Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen und sind vom Planer zwingend zu beachten.

Betriebsbeschreibung als Beschaffenheitsvereinbarung
Betriebsbeschreibung als Beschaffenheitsvereinbarung

06.07.2021 | Bau- und Immobilienrecht

Sachverhalt

Die Klägerin – ein Verein, der Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege unterhält – beauftragte ein Architekturbüro mit der Planung einer ihrer Einrichtungen für betreutes Wohnen. Für die Leistungsphasen 6 und 7 wurden die Beklagten zunächst als Subplaner des beauftragten Architekturbüros zugezogen und anschließend von der Klägerin mit Teilen der Leistungsphase 5 sowie den Leistungsphasen 8 und 9 unmittelbar beauftragt. Die Planungsleistungen des Architekturbüros sollten von den Beklagten übernommen werden. Zur Spezifizierung der Planungsleistungen übergab die Klägerin dem Architekturbüro und den Beklagten die Betriebsbeschreibung „Betreutes Wohnen X“ und eine Broschüre „Qualitätssiegel betreutes Wohnen für ältere Menschen“. Die Betriebsbeschreibung sieht die Einhaltung der Anforderungen aus dem Qualitätssiegel dezidiert vor. Mit den Unterlagen zum Bauantrag wurde auch die Betriebsbeschreibung eingereicht.

Nach Fertigstellung des Vorhabens macht die Klägerin wegen Verstoßes gegen die DIN-Vorschriften 18040 Teil 1 und 2 und DIN 18025 Teil 1 und 2 zur Barrierefreiheit Schadensersatz geltend.  

Die Klage ist nur teilweise erfolgreich.

Rechtliche Einordnung

Das OLG Hamm setzt sich in seiner Entscheidung mit der Frage der vertraglich geschuldeten Leistung auseinander und zeigt die Verantwortlichkeiten für eine mängelbehaftete Planung bei arbeitsteiliger Leistungserbringung durch mehrere Architekten auf. 

Vertraglich geschuldete Leistung

Eine Leistung ist nach § 633 Abs. 2 BGB mangelhaft, wenn sie nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Das gilt auch für den Fall, dass das Werk für die vertraglich vorausgesetzte Funktion ungeeignet ist.

Im vorliegenden Fall haben die Beklagten einen Erweiterungsbau für betreutes Wohnen nicht behindertengerecht und barrierefrei ausgeführt. Das stellt einen Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB dar.

Die Klägerin hatte den Architekten zur Spezifizierung der Planungsleistungen die Betriebsbeschreibung „Betreutes Wohnen X“ überlassen. Daraus ergibt sich, dass das neu zu errichtende Gebäude die Anforderungen an das Qualitätssiegel erfüllen soll. Diese Betriebsbeschreibung ist Beschaffenheitsvereinbarung und legt als solche die Anforderungen an die Planung fest. Geschuldet war demnach ein barrierefreies und behindertengerechtes Gebäude nach den Anforderungen des Qualitätssiegels. Der genaue Inhalt dieser Anforderung ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB anhand technischer und gesetzlicher Normen zu bestimmen. 

Entscheidend sind dabei insbesondere die einschlägigen DIN-Normen zu Behindertengerechtigkeit und Barrierefreiheit. Es kommt dabei nicht nur auf die DIN-Normen, die sich in der Betriebsbeschreibung finden, sondern auf sämtliche DIN-Normen an, die zum Zeitpunkt der Abnahme anerkannte Anforderungen an die Barrierefreiheit und Behindertengerechtigkeit darstellen.

An der Mangelhaftigkeit der Planung der Beklagten ändert sich auch durch den Umstand, dass sie nur für Ausschnitte der Planung in Leistungsphase 5 verantwortlich waren, nichts. Auch bei einer Beauftragung mit Teilen der Leistungsphase 5 waren die Beklagten im Rahmen der von ihnen zu erbringenden Leistungen verpflichtet sicherzustellen, dass die (gesamte) Planung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Von dieser Prüfpflicht wird der Architekt nicht dadurch frei, dass er Vorleistungen eines anderen Architekten übernommen hat. Bei Zweifeln an der Vereinbarkeit mit vertraglichen Vereinbarungen und den anerkannten Regeln der Technik hätten die Beklagten Bedenken anmelden müssen, um einer eigenen Mängelhaftung zu entgehen. 

Mitverschulden

Die Planungsfehler des ursprünglich beauftragten Architekturbüros sind für den Schadensersatzanspruch allerdings im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB von Bedeutung.

Die Beklagten können der Klägerin diese fehlerhafte Planung entgegenhalten. Die Beklagten waren gehalten, die Planung des Architekturbüros zu übernehmen. Das galt insbesondere auch im Hinblick auf die Genehmigungsplanung, die der Baugenehmigung zugrunde lag. Ein Abweichen war hier nicht angezeigt, da jede Abweichung für die Klägerin als Bauherrn zu einem Bußgeld hätte führen können.   Hinzukommt, dass die Beklagten – da sie nur mit Teilen der Planungsleistung beauftragt waren – grundsätzlich annehmen durften, dass die von der Klägerin als Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Planung fehlerfrei ist.

Dem Mitverschulden steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten im Rahmen der Ausführungsplanung grundsätzlich verpflichtet waren, die ursprüngliche Planungsleistung – wie oben dargestellt – auf Fehler zu überprüfen. Grund dafür ist der Umstand, dass es sich hier nicht um zwei gesonderte Beauftragungen des Architekturbüros und der Beklagten handelt, sondern eine arbeitsteilige Ausführung vorgesehen war. Die Beklagten ersetzten die bisherigen Planer nicht, auch diese sollten weiterhin Leistungen erbringen. Gleichzeitig sollte die Planung der Beklagten aber auf der bisherigen Planung aufbauen. Jedenfalls in Leistungsphase 5 kam es daher zu Schnittstellen.

In diesem Fall muss die Klägerin als Bauherrin sich die fehlerhafte Planung des ursprünglichen Architekten zurechnen lassen. Trotz der Prüfungspflicht der Beklagten als neue Planer kann der Mitverschuldenseinwand daher erfolgreich erhoben werden.

Die fehlerhafte Planung des ursprünglich beauftragten Architekturbüros ist bei der Klägerin demnach anspruchsmindernd zu bedenken.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm macht deutlich, dass auch Betriebsvereinbarungen eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen und vom Planer zwingend zu beachten sind. Auch im Hinblick auf die Mängelhaftung des Planers ist das Urteil eindeutig – der Umstand, dass Planungsleistungen übernommen wurden, schützt den Planer nicht vor Haftung. Bei Schnittstellen innerhalb eines Leistungsbilds hat er die übernommene Planung kritisch auf ihre Vereinbarkeit mit den geltenden Vorschriften und Vereinbarungen zu überprüfen und bei Zweifeln Bedenken anzumelden.