HOAI 2021: Preisgestaltungsmöglichkeiten

 Gerrit Sieber

Gerrit Sieber

Seit dem 01.01.2021 gilt die geänderte Fassung der HOAI. Die wichtigste Neuerung geht auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 04.07.2019 (Az.: C-377/17) zurück. Die bislang zwingenden Mindest- und Höchstsätze gehören der Vergangenheit an. Aber bedeutet dies auch, dass die Vergütung in jedem Fall frei vereinbart werden kann?

HOAI 2021: Preisgestaltungsmöglichkeiten
HOAI 2021: Preisgestaltungsmöglichkeiten

07.07.2021 | Bau- und Immobilienrecht

Grundsatz: Vergütung frei verhandelbar

Die HOAI 2021 gibt den Vertragsparteien keinen verbindlichen Vergütungsrahmen mehr vor. Honorarvereinbarungen sollen nun zu jedem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung und frei von inhaltlichen Vorgaben in Textform geschlossen werden können (§ 7 Abs. 1 HOAI 2021). Somit müssen sich die Vertragsparteien nicht mehr an den Vergütungsrahmen halten, welchen die Honorartafeln der HOAI vorgeben. Die in der HOAI aufgeführten unteren und oberen Honorarsätze stellen keine verbindlichen Rahmenvorgaben mehr dar, sondern begreifen sich bloß als unverbindliche „Orientierungswerte“ (§ 2a HOAI 2021). Der untere Wert in den Honorartafeln heißt deshalb nicht mehr Mindesthonorarsatz, sondern „Basishonorarsatz“. Daher können die Vertragsparteien auch Honorare wirksam vereinbaren, welche unter- bzw. oberhalb der Orientierungswerte liegen. Auftragnehmer können somit grundsätzlich nicht mehr auf die korrektive Instanz der HOAI spekulieren, die den Mindestsatz sicherstellte.

Grenzen der Vereinbarungsfreiheit

Diese Vertragsfreiheit ist allerdings nicht grenzenlos. Welche Grenzen bei einer Preisvereinbarung bestehen, richtet sich zunächst danach, ob die Vergütungsregelung individuell vereinbart wurde oder als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu qualifizieren ist.

Bei AGB handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, welche den engen Grenzen des AGB-Rechts unterliegen. Um diesen zu entgehen, muss eine Individualvereinbarung getroffen werden. Hierfür muss die Vergütungsvereinbarung im Einzelnen ausgehandelt werden. Ein Aushandeln liegt vor, wenn der Verwender tatsächlich bereit ist, den Inhalt der Vereinbarung zu ändern und seinem Vertragspartner eine Gestaltungsmöglichkeit einzuräumen. Der Vertragspartner darf sodann nicht passiv bleiben, sondern muss die eingeräumte Möglichkeit zum Verhandeln auch wahrnehmen.

Für eine individuell ausgehandelte Vergütungsregelung sind daher hohe Hürden zu überwinden. Ob diese genommen werden, wird oft erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entschieden. Da es sich bei vielen Planerverträgen um Muster handelt, die in einer Vielzahl von Fällen genutzt werden, nehmen Gerichte dabei oft an, dass es sich um AGB handelt. Im Zweifel sollte daher von AGB ausgegangen werden.

a) Individualvereinbarungen

Liegt eine Individualvereinbarung vor, gibt dies den Vertragsparteien eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. So können insbesondere Pauschalpreise vereinbart, einzelne Vergütungsparameter bestimmt oder Bonusmodelle ausgehandelt werden.

Die Grenze bei individuell vereinbarten Vergütungsregelungen ist lediglich dann erreicht, wenn die Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 BGB) vorliegt. Ein solches vermutet der BGH, wenn eine Leistung doppelt so viel Wert ist wie die Gegenleistung. Wenn die Orientierungswerte der HOAI als Anhaltspunkte genommen werden, liegt somit ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor, wenn die Vergütung die Hälfte des Basishonorarsatzes bzw. das Doppelte des oberen Honorarsatzes beträgt. Eine solche Vereinbarung wäre auch unwirksam, wenn sie individuell ausgehandelt wurde.

b) AGB

Sofern es sich bei der Preisvereinbarung um AGB handelt, gibt es darüber hinaus noch weitere Bedenken. Diese ergeben sich insbesondere aus der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle von Honorarvereinbarungen, welche von gesetzlichen Honorarvorgaben abweichen.

Grundsätzlich sollen Preisabsprachen keiner AGB-Kontrolle unterliegen. Welche Vergütung für eine bestimmte Leistung geschuldet ist, wird schließlich im Regelfall durch den Markt und nicht per Rechtsvorschrift bestimmt.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Gesetzgeber eine Vergütung für eine Leistung zwingend vorgibt. Von solchen gesetzlichen Vergütungsvorschriften dürfen AGB nicht abweichen. Dies gilt selbst dann, wenn in den gesetzlichen Vorschriften keine starren Regelungen getroffen werden, sondern für die Höhe der Vergütung ein Spielraum gewährt wird. Denn relevant ist einzig, ob der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt hat. Vergütungsklauseln in AGB müssen dann darauf überprüft werden, ob sie sich innerhalb dieser gesetzlichen Leitlinien bewegen. Andernfalls sind sie gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Da die bisherige HOAI zwingende Mindest- und Höchstsätze vorgegeben hat, enthielten diese Leitlinien für die Bestimmung der Vergütung. Folglich hat der BGH bereits 1981 entschieden, dass die HOAI das gesetzliche Leitbild für die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Honorarvereinbarungen von Planern darstellt. AGB-Klauseln, welche eine Vergütung außerhalb der Leitlinien der HOAI vorsehen, sind daher unwirksam (BGH, Urteil vom 09.07.1981, Az.: VII ZR 139/80).

Spannend ist, ob der BGH diese Rechtsprechung auch auf die HOAI 2021 übertragen wird. Im Gegensatz zu der bisherigen HOAI gestattet die HOAI 2021 eine freie Honorarvereinbarung (§ 7 Abs. 1 S. 1 HOAI 2021). Zwingende Mindest- und Höchstsätze gibt es also nicht mehr. Der deutsche Verordnungsgeber hat das Preisrecht aber nicht komplett abgeschafft, sondern die früher verbindlichen Honorartafeln als „Orientierungswerte“ (§ 2a HOAI 2021) beibehalten. Von diesen Orientierungswerten kann zwar vertraglich ohne weiteres abgewichen werden. Sie greifen jedoch, wenn keine wirksame Honorarvereinbarung vorliegt. Dann gilt der „Basishonorarsatz“, der untere in den Honorartafeln vorgesehene Honorarsatz. Auch wenn es keine zwingenden Preisvorgaben mehr gibt, enthält die HOAI 2021 somit weiterhin Orientierungswerte, die in bestimmten Fällen als angemessene Vergütung verlangt werden können. Es könnte daher weiterhin ein gesetzliches Leitbild gegeben sein, an welchem sich AGB-Klauseln messen müssen.

Hierfür wird insbesondere angeführt, dass der Sinn und Zweck der HOAI weiterhin die Sicherung einer angemessenen Vergütung für Ingenieure- und Architekten sei. Daher habe der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 2 ArchLG (Ermächtigungsgesetz zur HOAI) vorgegeben, dass „zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure- und Architekten“ Rechnung zu tragen ist. Die Angemessenheit der Vergütung sei daher ein gesetzlicher Leitgedanke, welcher auch im Rahmen der AGB-Inhaltskontrolle zu berücksichtigen sei.

Dagegen spricht allerdings, dass insbesondere im unternehmerischen Rechtsverkehr eine engmaschige AGB-Kontrolle zu einem „Preisrecht durch die Hintertür“ führen würde. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers, eine freie Vereinbarung der Vergütung zu ermöglichen, widersprechen. Darüber hinaus wäre eine honorarkorrigierende Wirkung schwer mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Schließlich war der Anlass der Änderung der HOAI eine Entscheidung des EuGH, welcher die bisherigen Mindest- und Höchstsätze als europarechtswidrig ansah.

Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass der BGH seine Rechtsprechung ändern wird und die HOAI nicht mehr als das gesetzliche Leitbild für die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Honorarvereinbarungen heranzieht. Ob dies tatsächlich geschieht, bleibt allerdings abzuwarten.

Fazit

Die HOAI 2021 bietet viele neue Gestaltungsmöglichkeiten für Auftragnehmer und Auftraggeber. Insbesondere bei individuell ausgehandelten Vergütungsklauseln können nunmehr Pauschalpreise, Bonusmodelle oder andere individuelle Vergütungsregelungen vereinbart werden. Sofern Vergütungsklauseln als AGB zu werten sind, bleibt leider eine Rechtsunsicherheit. Gerichte werden sich hier mit den Klauseln befassen müssen, die entweder von Einzelbestimmungen oder dem Honorarniveau der HOAI 2021 wesentlich abweichen. Ob deren Unwirksamkeit sodann festgestellt wird, bleibt abzuwarten.