Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ab jetzt mit Vertrauensperson möglich

Arbeitnehmer haben ab jetzt die Möglichkeit, zu einem BEM-Verfahren eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuzuziehen. Damit soll das BEM insbesondere in Betrieben ohne Interessensvertretung gestärkt werden.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ab jetzt mit Vertrauensperson möglich
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ab jetzt mit Vertrauensperson möglich

25.08.2021 | Arbeitsrecht

Was ist BEM?

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM-Verfahren anzubieten und dieses bei Zustimmung des betroffenen Beschäftigten durchzuführen. Ziel des BEM-Verfahrens ist die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Wer ist bei dem BEM-Verfahren anwesend?

Im Gesetz ist geregelt, welche Stellen und Personen der Arbeitgeber an dem BEM-Verfahren beteiligen muss, sofern der Betroffene mit deren Teilnahme einverstanden ist. Hierzu zählen u.a. der Betriebs- oder Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung, falls der Beschäftigte ein schwerbehinderter Mensch ist, und der Werks- oder Betriebsarzt, sofern dies erforderlich ist.

Betroffenen stand dagegen bisher kein gesetzliches Recht auf die Hinzuziehung einer bestimmten Person zu. Auch nach der Rechtsprechung bestand ein solcher Anspruch nicht. Beschäftigte hatten insoweit bislang keinen Anspruch darauf, ihren Rechtsanwalt am BEM-Verfahren zu beteiligen. Dies führte teilweise zu einer Überforderung der Betroffenen, insbesondere dann, wenn sie die Abläufe des Verfahrens nicht nachvollziehen konnten.

Ab jetzt: BEM-Verfahren mit Vertrauensperson

Dies hat sich nun geändert. Im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetz wurde § 167 Abs. 2 SGB IX um folgenden Satz (2) ergänzt:

„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

Was muss der Arbeitgeber beachten?

Für den Arbeitgeber besteht nun die Pflicht, den Betroffenen auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson im Rahmen eines Einladungsschreibens zum BEM-Gespräch hinzuweisen. Unterlässt der Arbeitgeber den Hinweis, ist das Einladungsschreiben unzureichend. Im BEM-Verfahren muss der Arbeitgeber die hinzugezogene Vertrauensperson umfänglich beteiligen. Hierzu gehört auch die Aushändigung aller im Verfahren vorhandenen Unterlagen. Nur so kann die Vertrauensperson ihrer Betrauung entsprechend nachkommen. Sollten bei der Beiziehung der Vertrauensperson Kosten entstehen, sind diese vom Betroffenen zu tragen.

Vertrauenspersonen sind u.a. der Ehe- oder Lebenspartner, ein Verwandter, ein Arzt oder ein Rechtsanwalt. Der Betroffene muss allerdings die Vertrauensstellung der beigezogenen Person belegen. Dies kann er beispielsweise durch Vorlage einer Vollmacht tun.

BEM mit Vertrauensperson: Vorteile für den Arbeitgeber

Die Hinzuziehung einer Vertrauensperson durch den Betroffenen kann auch für den Arbeitgeber vorteilhaft sein. Sie bietet die Möglichkeit, dass der Betroffene eher bereit ist, einem BEM-Verfahren zuzustimmen, und somit die Aussicht für eine erfolgreiche Wiedereingliederung zur Vorbeugung weiterer Arbeitsunfähigkeiten optimiert wird.