Nun doch – Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

 Claudia Knuth

Claudia Knuth

Seit 2019 streiten sich die Gerichte über die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Nun ist erneut Bewegung in der Diskussion. Nach dem LAG Hamm kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Einführung einer Arbeitszeiterfassung verlangen.

Nun doch – Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?
Nun doch – Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

16.09.2021 | Arbeitsrecht

Abermals Arbeitszeiterfassung

Bereits im Mai 2019 hatte der EuGH entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten.

Das Arbeitsgericht Emden entschied in zwei aufsehenerregenden Urteilen (v. 20.2.2020, 2 Ca 94/14 und v. 24.9.2020, 2 Ca 144/20), dass Arbeitgeber auch unabhängig von einer Umsetzung des Urteils durch die Mitgliedsstaaten verpflichtet seien, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Daraufhin wurden die Fernwirkungen des Urteils durch zwei Entscheidungen des LAG Niedersachsen (v. 6.5.2021, 5 Sa 1292/20) und des LAG Rheinland-Pfalz (v. 19.2.2021, 8 Sa 169/20) hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess relativiert.

Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Mitbestimmungsrechte

Bislang war ungeklärt, ob das Urteil des EuGH Auswirkungen auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat. Bereits „in Stein gemeißelt“ schien, dass der Betriebsrat jedenfalls kein Mitbestimmungsrecht hat, eine noch nicht vorhandene (elektronische) Arbeitszeitdokumentation zu verlangen oder bei der Frage der Ausgestaltung der Erfassung der Arbeitszeiten mitzuwirken. Der Betriebsrat hat hierzu nach der Rechtsprechung des BAG (v. 28.11.1989, 1 ABR 97/88) kein Initiativrecht; kann die Einführung eines Zeiterfassungssystems also nicht über eine Einigungsstelle erzwingen.

Abweichend nun das LAG Hamm

Demgegenüber konstituiert das LAG Hamm (v. 27.7.2021, 7 TaBV 79/20), abweichend vom BAG, dass dem Betriebsrat bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zusteht:

Betriebsrat und Arbeitgeber führten seit 2017 Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, die 2018 abgeschlossen wurden. Im Nachgang fanden darüber hinaus Verhandlungen zur Erfassung der Arbeitszeit bei der Arbeitgeberin statt. Es kam zu keiner Einigung, sodass von Seiten des Betriebsrats das Beschlussverfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle eingeleitet wurde. Die Einigungsstelle wurde durch das Arbeitsgericht Hamm (bestätigt durch das LAG Hamm v. 4.6.2019, 7 TABV 93/18) eingesetzt.

Der Arbeitgeber rügte im Rahmen einer Sitzung der Einigungsstelle, dass ein Initiativrecht des Betriebsrats bei Einführung einer technischen Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – also hinsichtlich der Frage, ob eine technische Einrichtung eingeführt werde – nicht bestehe und die Einigungsstelle daher nicht zuständig sei. Das Einigungsstellenverfahren wurde ausgesetzt und ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Minden eingeleitet.

Das Arbeitsgericht Minden wies den Antrag des Betriebsrats ab und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen des BAG (v. 28.11.1989, 1 ABR 97/88), dass ein Initiativrecht des Betriebsrats bei Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verneint. Zudem ergebe sich ein Initiativrecht des Betriebsrats auch nicht aus der im Mai ergangenen Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung: Zum einen gehe es vorliegend um Fragen der betrieblichen Mitbestimmung und nicht des Arbeitszeitrechts und zum anderen begründe die Entscheidung des EuGH allein eine Verpflichtung für den Gesetzgeber und keine unmittelbare Handlungspflicht für Arbeitgeber.

Hiergegen wendete sich der Betriebsrat mit seiner Klage.

Überraschende Entscheidung des LAG zur Arbeitszeiterfassung

Das LAG Hamm gab dem klagenden Betriebsrat recht. Maßgeblich stellt das Gericht darauf ab, dass der Gesetzgeber in § 87 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich keine „Aufspaltung“ der Mitbestimmungsrechte mit und ohne Initiativrecht vorgesehen habe. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Einschränkung, die er als notwendig erachtet hat, unmittelbar in dem entsprechenden Mitbestimmungsrecht (so z.B. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG) zum Ausdruck gebracht. Auf die Frage, ob sich ein Initiativrecht des Betriebsrats aus dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung ergibt, komme es daher nicht an.

Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeiterfassung immer ein Thema

Das LAG Hamm hat die Revision zum BAG zugelassen. Wenngleich anzuzweifeln ist, dass das BAG sich der extensiven Auslegung des LAG Hamm anschließen wird, sollten Arbeitgeber nicht nur die Entwicklungen des Arbeitszeitrechts beachten. Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einführung elektronischer Zeiterfassungssysteme ist im Anschluss an das Urteil des EuGH noch einmal auf dem Prüfstand. Zumal viele Betriebsräte die Themen „Arbeitszeit“ und „Arbeitszeiterfassung“ wieder für sich entdecken und gegebenenfalls auf Anpassung bereits bestehender Betriebsvereinbarungen bestehen.