Neue Leitlinien des Bundeskartellamts zum Kronzeugenprogramm

 Christoph Richter

Christoph Richter

Ein Kartellbußgeld kann für Kronzeugen vollständig erlassen oder zumindest erheblich reduziert werden. Das Bundeskartellamt hat in den neuen Leitlinien die Voraussetzungen des Kronzeugenprogramms konkretisiert.

Neue Leitlinien des Bundeskartellamts zum Kronzeugenprogramm
Neue Leitlinien des Bundeskartellamts zum Kronzeugenprogramm

16.11.2021 | Kartellrecht

Kartellverstöße sind in erster Linie Absprachen über Preise und Mengen, die Aufteilung von Gebieten und Kunden sowie Absprachen bei Ausschreibungen („Hardcore-Verstöße“). Allerdings kann auch bereits ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern, bspw. ein regelmäßiges Benchmarking über Kosten, gegen das Kartellverbot verstoßen.

Im Falle eines Kartellverstoßes können gegen Unternehmen Bußgelder in Höhe von bis zu 10 % ihres weltweiten Vorjahresumsatzes verhängt werden. Hierbei wird auf den Umsatz des gesamten Konzerns abgestellt, d.h. nicht (nur) auf den Umsatz eines tatbeteiligten Unternehmens. Gegen verantwortliche Mitarbeiter können immerhin Bußgelder von bis zu EUR 1 Million verhängt werden.

Ein (eigentlich zu verhängendes) Kartellbußgeld kann allerdings für kartellbeteiligte Kronzeugen, welche die Aufdeckung eines Kartellrechtsverstoßes ermöglichen bzw. hierbei freiwillig mit dem Bundeskartellamt kooperieren, vollständig erlassen oder zumindest erheblich ermäßigt werden.

Grundlage hierfür ist das Kronzeugenprogramm des Bundeskartellamtes, welches im Rahmen der am 19.01.2021 in Kraft getretenen 10. GWB-Novelle erstmals gesetzlich verankert worden war (vgl. §§ 81h bis 81n GWB).

Das Bundeskartellamt hat vor diesem Hintergrund kürzlich neue Leitlinien zum Kronzeugenprogramm veröffentlicht, in denen die Voraussetzungen des Kronzeugenprogramms konkretisiert werden. Die Leitlinien enthalten insbesondere Aussagen zur möglichen Höhe einer Bußgeldreduzierung, zumal sich diese nicht aus dem Gesetz ergibt.

Anwendungsbereich des Kronzeugenprogramms

Allgemeine Voraussetzungen für die Behandlung als Kronzeuge

Um mit Hilfe des Kronzeugenprogramms einen Erlass oder zumindest eine Reduzierung des Kartellbußgeldes erreichen zu können, muss ein Antragsteller mindestens die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen:

Wichtig ist, dass ein Unternehmen bereits ab dem Zeitpunkt, in dem es die Einreichung eines Kronzeugenantrags nur in Erwägung gezogen hat, bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, um in den Genuss eines Bußgelderlasses oder einer Bußgeldreduktion zu kommen: In diesem Zeitraum

Vollständiger Erlass des Bußgeldes nur für den ersten Kronzeugen

Erfüllt ein Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen, wird das Bundeskartellamt von der Verhängung eines Bußgeldes vollständig absehen, wenn der Antragsteller als Erster Beweismittel vorlegt, die das Bundeskartellamt (zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag erhält) erstmals in die Lage versetzen, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken.

Ein Totalerlass kommt auch dann in Betracht, wenn das Bundeskartellamt bereits in der Lage ist, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, sofern (i) der Antragsteller in diesem Fall als Erster Beweismittel vorlegt, die erstmals den Nachweis der Tat ermöglichen und (ii) kein Kartellbeteiligter bereits die Voraussetzungen für einen Totalerlass erfüllt hat.

Ein Totalerlass der Geldbuße ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller andere Kartellbeteiligte zur Beteiligung am oder zum Verbleib im Kartell gezwungen hat.

Reduzierung des Bußgeldes für weitere Kronzeugen setzt „Mehrwert“ voraus

Kronzeugen, die nicht den ersten Rang belegen, d.h. erst zu einem Zeitpunkt kooperieren, in dem das Bundeskartellamt bereits über hinreichende Beweismittel für einen Durchsuchungsbeschluss verfügt, haben es (zwar) schwerer, können aber immerhin eine erhebliche Bußgeldermäßigung von bis zu 50 % erlangen.

Um in den Genuss einer Ermäßigung zu kommen, müssen nachrangige Kronzeugen (i) die allgemeinen Voraussetzungen (s.o.) erfüllen und (ii) Beweismittel für das Kartell vorlegen, die im Hinblick auf den Nachweis der Tat gegenüber den Informationen und Beweismitteln, die dem Bundeskartellamt bereits vorliegen, einen erheblichen „Mehrwert“ aufweisen. Ein solcher Mehrwert kann darin liegen, dass die Informationen und Beweismittel bestehende Zusammenhänge verdeutlichen oder den Nachweis bereits bekannter Tatsachen bestärken. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich dann insbesondere nach dem Nutzen der Informationen und Beweismittel sowie nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, also nach dem Rang.

„Marker“ zur Rangsicherung

Für den Erlass bzw. den Umfang der Ermäßigung kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der eingereichten Anträge nach Datum und Uhrzeit an. Diesbezüglich kann sich ein Kartellbeteiligter vorab für eine gewisse Zeit einen Rangplatz durch einen sog. Marker sichern, ohne dass unmittelbar ein Kronzeugenantrag eingereicht werden muss.

Dazu muss der Kartellbeteiligte gegenüber dem Bundeskartellamt seine Bereitschaft zur Kooperation erklären und in Kurzform bestimmte Angaben machen:

Das Bundeskartellamt wird in diesem Fall eine Frist setzen, innerhalb derer ein vollständiger Kronzeugenantrag einzureichen ist. Für den Rang des vollständigen Antrags ist dann der Zeitpunkt des Markers maßgeblich, sofern der Antragsteller alle ihm obliegenden Pflichten fortwährend erfüllt.

Wichtig ist, dass der Marker nur für den Sachverhalt rangwahrende Wirkung entfaltet, zu dem hinreichende Angaben im Marker gemacht wurden und die im (anschließenden) Kronzeugenantrag konkretisiert werden.