16.11.2021 | Kartellrecht
Kartellverstöße sind in erster Linie Absprachen über Preise und Mengen, die Aufteilung von Gebieten und Kunden sowie Absprachen bei Ausschreibungen („Hardcore-Verstöße“). Allerdings kann auch bereits ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern, bspw. ein regelmäßiges Benchmarking über Kosten, gegen das Kartellverbot verstoßen.
Im Falle eines Kartellverstoßes können gegen Unternehmen Bußgelder in Höhe von bis zu 10 % ihres weltweiten Vorjahresumsatzes verhängt werden. Hierbei wird auf den Umsatz des gesamten Konzerns abgestellt, d.h. nicht (nur) auf den Umsatz eines tatbeteiligten Unternehmens. Gegen verantwortliche Mitarbeiter können immerhin Bußgelder von bis zu EUR 1 Million verhängt werden.
Ein (eigentlich zu verhängendes) Kartellbußgeld kann allerdings für kartellbeteiligte Kronzeugen, welche die Aufdeckung eines Kartellrechtsverstoßes ermöglichen bzw. hierbei freiwillig mit dem Bundeskartellamt kooperieren, vollständig erlassen oder zumindest erheblich ermäßigt werden.
Grundlage hierfür ist das Kronzeugenprogramm des Bundeskartellamtes, welches im Rahmen der am 19.01.2021 in Kraft getretenen 10. GWB-Novelle erstmals gesetzlich verankert worden war (vgl. §§ 81h bis 81n GWB).
Das Bundeskartellamt hat vor diesem Hintergrund kürzlich neue Leitlinien zum Kronzeugenprogramm veröffentlicht, in denen die Voraussetzungen des Kronzeugenprogramms konkretisiert werden. Die Leitlinien enthalten insbesondere Aussagen zur möglichen Höhe einer Bußgeldreduzierung, zumal sich diese nicht aus dem Gesetz ergibt.
Anwendungsbereich des Kronzeugenprogramms
- Das Kronzeugenprogramm gilt nur für horizontale Kartellverstöße.
- Zum Kreis derjenigen, die das Kronzeugenprogramm in Anspruch nehmen können, zählen neben Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auch natürliche Personen.
- Ein Antrag auf Kronzeugenbehandlung, der für ein Unternehmen abgegeben wird, gilt grundsätzlich für alle juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das Unternehmen als „wirtschaftliche Einheit“ bilden. Er gilt auch für derzeitige sowie frühere Mitglieder von Aufsichts- und Leitungsorganen und Mitarbeiter, d.h. Unternehmensangehörige sind grundsätzlich vom Schutzbereich eines Kronzeugenantrags erfasst.
- Das Kronzeugenprogramm gilt indes ausschließlich für kartellbehördliche, nicht jedoch für gerichtliche Verfahren. Es bietet auch (weiterhin) keinen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung, falls es sich bei dem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten um eine Absprache in Bezug auf Ausschreibungen („Submissionsabsprache“) i. S. d. § 298 StGB handelt. In solchen Fällen wird das Bundeskartellamt nur das Verfahren gegen die beteiligten Unternehmen führen, während die verantwortlichen Personen von der Staatsanwaltschaft getrennt verfolgt werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Behandlung als Kronzeuge
Um mit Hilfe des Kronzeugenprogramms einen Erlass oder zumindest eine Reduzierung des Kartellbußgeldes erreichen zu können, muss ein Antragsteller mindestens die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen:
- Offenlegung der Kenntnisse von dem Kartell einschließlich der eigenen Beteiligung hieran;
- Beendigung der eigenen Kartellbeteiligung (sofern das Bundeskartellamt dem Unternehmen nicht zum Schutz der Untersuchung auferlegt, weiter an dem Kartell mitzuwirken);
- Umfassende Kooperation mit dem Bundeskartellamt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Beendigung des kartellbehördlichen Verfahrens (u.a. Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehender Aufklärungsmöglichkeiten, Vorlage sämtlicher Informationen und Beweismittel, Beantwortung von Fragen);
- Keine Vernichtung, Verfälschung oder Unterdrückung von Beweismitteln;
- Verschwiegenheitspflicht bzgl. der Stellung und des Inhalts des Kronzeugenantrags.
Wichtig ist, dass ein Unternehmen bereits ab dem Zeitpunkt, in dem es die Einreichung eines Kronzeugenantrags nur in Erwägung gezogen hat, bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, um in den Genuss eines Bußgelderlasses oder einer Bußgeldreduktion zu kommen: In diesem Zeitraum
- dürfen keine Informationen oder Beweise vernichtet, verfälscht und/oder unterdrückt werden;
- darf weder die Absicht der Stellung des Kronzeugenantrags noch dessen vorgesehener Inhalt offengelegt werden.
Vollständiger Erlass des Bußgeldes nur für den ersten Kronzeugen
Erfüllt ein Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen, wird das Bundeskartellamt von der Verhängung eines Bußgeldes vollständig absehen, wenn der Antragsteller als Erster Beweismittel vorlegt, die das Bundeskartellamt (zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag erhält) erstmals in die Lage versetzen, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken.
Ein Totalerlass kommt auch dann in Betracht, wenn das Bundeskartellamt bereits in der Lage ist, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, sofern (i) der Antragsteller in diesem Fall als Erster Beweismittel vorlegt, die erstmals den Nachweis der Tat ermöglichen und (ii) kein Kartellbeteiligter bereits die Voraussetzungen für einen Totalerlass erfüllt hat.
Ein Totalerlass der Geldbuße ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller andere Kartellbeteiligte zur Beteiligung am oder zum Verbleib im Kartell gezwungen hat.
Reduzierung des Bußgeldes für weitere Kronzeugen setzt „Mehrwert“ voraus
Kronzeugen, die nicht den ersten Rang belegen, d.h. erst zu einem Zeitpunkt kooperieren, in dem das Bundeskartellamt bereits über hinreichende Beweismittel für einen Durchsuchungsbeschluss verfügt, haben es (zwar) schwerer, können aber immerhin eine erhebliche Bußgeldermäßigung von bis zu 50 % erlangen.
Um in den Genuss einer Ermäßigung zu kommen, müssen nachrangige Kronzeugen (i) die allgemeinen Voraussetzungen (s.o.) erfüllen und (ii) Beweismittel für das Kartell vorlegen, die im Hinblick auf den Nachweis der Tat gegenüber den Informationen und Beweismitteln, die dem Bundeskartellamt bereits vorliegen, einen erheblichen „Mehrwert“ aufweisen. Ein solcher Mehrwert kann darin liegen, dass die Informationen und Beweismittel bestehende Zusammenhänge verdeutlichen oder den Nachweis bereits bekannter Tatsachen bestärken. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich dann insbesondere nach dem Nutzen der Informationen und Beweismittel sowie nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, also nach dem Rang.
„Marker“ zur Rangsicherung
Für den Erlass bzw. den Umfang der Ermäßigung kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der eingereichten Anträge nach Datum und Uhrzeit an. Diesbezüglich kann sich ein Kartellbeteiligter vorab für eine gewisse Zeit einen Rangplatz durch einen sog. Marker sichern, ohne dass unmittelbar ein Kronzeugenantrag eingereicht werden muss.
Dazu muss der Kartellbeteiligte gegenüber dem Bundeskartellamt seine Bereitschaft zur Kooperation erklären und in Kurzform bestimmte Angaben machen:
- Name und Anschrift,
- Namen der (anderen) Kartellbeteiligten,
- betroffene Produkte und Gebiete,
- Tatzeitraum,
- Art der Tat (also ob es sich bspw. um eine Preisabsprache oder eine Gebietsaufteilung handelt),
- Art und Umfang der eigenen Beteiligung und
- Informationen über etwaige Anträge bei anderen Kartellbehörden (bspw. der EU-Kommission).
Das Bundeskartellamt wird in diesem Fall eine Frist setzen, innerhalb derer ein vollständiger Kronzeugenantrag einzureichen ist. Für den Rang des vollständigen Antrags ist dann der Zeitpunkt des Markers maßgeblich, sofern der Antragsteller alle ihm obliegenden Pflichten fortwährend erfüllt.
Wichtig ist, dass der Marker nur für den Sachverhalt rangwahrende Wirkung entfaltet, zu dem hinreichende Angaben im Marker gemacht wurden und die im (anschließenden) Kronzeugenantrag konkretisiert werden.