25.01.2022 | Öffentliches Recht
Ausgangslage
Das Bundesverfassungsgericht hat zu den Anschlussbeiträgen (Wasser und Abwasser) bereits mit Beschluss vom 05.03.2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) gestützt auf Art. 20 Abs. 3 GG in der Ausprägung des Gebotes der Rechtssicherheit festgestellt, dass es nicht möglich ist, Abgabenschuldner zeitlich unbegrenzt nach Eintritt der Vorteilslage mit Beiträgen zu belasten. Für das Erschließungsbeitragsrecht (Straße) gab es bis zum 03.11.2021 noch keine den Vorteilsbegriff weiter konkretisierende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Beschluss vom 03.11.2021
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 03.11.2021, Az.: 1 BvL 1/19, ausdrücklich auch für die Erschließungsbeitragserhebung ausgeführt, dass die Beitragserhebung nicht zeitlich unabhängig vom Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage erfolgen darf. Sobald die Straße entsprechend dem Bauprogramm der Gemeinde fertig gebaut ist, muss eine Höchstfrist laufen. Nach deren Ablauf darf kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben.