Welche Neuerungen kommen 2023 auf Arbeitgeber zu?

 Claudia Knuth

Claudia Knuth

Das neue Jahr bringt einige arbeitsrechtliche Änderungen (eAU, Zeiterfassung neue Midijob- und Beitragsbemessungsgrenze). Ein kurzer Überblick, was 2023 auf Arbeitgeber zukommen wird.

Welche Neuerungen kommen 2023 auf Arbeitgeber zu?
Welche Neuerungen kommen 2023 auf Arbeitgeber zu?

02.01.2023 | Arbeitsrecht

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab dem 1. Januar 2023 gibt es für gesetzlich Krankenversicherte keinen „gelben Schein“ mehr. Dieser wird ab dem neuen Jahr vom Arzt digital an die Krankenkasse und von dieser dann an den Arbeitgeber übermittelt. Für Arbeitnehmer bedeutet dies zwar eine erhebliche Erleichterung, da sie nicht mehr umständlich dafür sorgen müssen, dass die Krankschreibung rechtzeitig beim Arbeitgeber eingeht. Diese Pflicht geht aber nun auf den Arbeitgeber über, der sich die eAU selbst digital einholen muss. Nur für privat Krankenversicherte ändert sich zunächst nichts.

Aufgrund dieser Differenzierung werden in Zukunft auch arbeitsvertragliche Klauseln, die Arbeitnehmer über das richtige Verhalten im Falle einer Erkrankung informieren sollen, deutlich komplexer werden. Eine Anpassung des Arbeitsvertrages kann leider nicht vermieden werden.

Gesetzesänderung zur Arbeitszeiterfassung

Nachdem 2022 das BAG-Urteil zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung viele Arbeitgeber verunsichert hat, soll nun eine Gesetzänderung folgen, die mehr Klarheit schaffen soll. Das Bundesarbeitsministerium möchte noch im ersten Quartal des neuen Jahres einen Gesetzesvorschlag formuliert haben, der die genauen Anforderungen an die Zeiterfassung regeln soll und der auch Konsequenzen bei Verstößen regeln könnte. Wie dieser Vorschlag im Detail ausgestaltet sein soll, bleibt weiterhin abzuwarten.

Anhebung der Midijob-Grenze

Ab dem 1. Januar 2023 wird außerdem die Verdienstgrenze für Midijobs angehoben. Bislang zahlen Beschäftigte, deren Einkommen zwischen EUR 520,01 und EUR 1.600 liegt, geringere Beiträge zur Sozialversicherung. Die Obergrenze wurde bereits 2022 deutlich angehoben und soll ab dem neuen Jahr bei EUR 2.000 liegen.

Inflationsprämie

Auch 2023 haben Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von insgesamt bis zu EUR 3.000 auszuzahlen. Die Prämie kann bereits seit Oktober 2022 gezahlt werden und ist bis Dezember 2024 befristet.

Sie kann nur im laufenden Arbeitsverhältnis zusätzlich zum ohnehin schon geschuldeten Lohn gezahlt werden und sollte unter dem Hinweis auf Freiwilligkeit und den Zusammenhang mit der aktuellen Preissteigerung erfolgen. Arbeitgeber sollen dadurch ihre Mitarbeiter in der aktuellen wirtschaftlichen Lage freiwillig unterstützen können.

Neue Beitragsbemessungsgrenze

Wie jedes Jahr wird außerdem die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erneut an die Einkommensentwicklungen angepasst. In den neuen Bundesländern wird diese ab 2023 bei EUR 7.100 im Monat (2022: EUR 6.750) liegen.

In den alten Bundesländern werden es EUR 7.300 im Monat (2022: EUR 7.050) sein. In der Arbeitsvertragsgestaltung ist die Beitragsbemessungsgrenze insbesondere für die Überstundenabgeltung entscheidend.