Kein Verbraucherbauvertrag bei einzelnen Gewerken

Der BGH hat sich zur Fragestellung, ob bei einer Einzelgewerkvergabe ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, kürzlich in einer Grundsatzentscheidung geäußert und somit erheblich zur Rechtssicherheit sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite beigetragen.

Kein Verbraucherbauvertrag bei einzelnen Gewerken
Kein Verbraucherbauvertrag bei einzelnen Gewerken

17.05.2023 | Bau- und Immobilienrecht

Hintergrund

Seit Einführung des Verbraucherbauvertrages in § 650i BGB zum 01.01.2018 war die Fragestellung, ob bei einer Einzelgewerkvergabe ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Kommentarliteratur heftig umstritten. Durch das höchstrichterliche Urteil des BGH vom 16.03.2023, Az. VII ZR 94/22, konnte nunmehr diesbezüglich endlich Klarheit geschaffen werden.

Grundlegendes zum Verbraucherbauvertrag

Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Doch welche Vorteile bringt das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages im Vergleich zu einem „normalen“ Bauvertrag mit sich? Der Besteller hat bei erfolgter Widerrufsbelehrung das Recht, einen solchen Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Auch bieten die verpflichtende Übergabe von einer Baubeschreibung und Bauunterlagen sowie begrenztere Möglichkeiten des Unternehmers, Abschlagrechnungen zu stellen, einen erhöhten Schutz für den Verbraucher.

Sachverhalt

Im streitgegenständlichen Fall ließ der Verbraucher durch verschiedene Unternehmer einen Neubau errichten. Der klagende Unternehmer war vorliegend mit der Durchführung von Innenputz- und Außenputzarbeiten beauftragt. Zum Streit zwischen den Parteien kam es, als der Besteller nur teilweise auf Abschlagsrechnungen zahlte und der Unternehmer vom Besteller eine Bauhandwerkersicherung verlangte. Der Besteller wendete ein, dass ein Verbraucherbauvertrag geschlossen worden sei – in diesem Fall ist die Stellung einer Bauhandwerkersicherung ausgeschlossen.

Urteilsbegründung

Noch die Vorinstanz bejahte bei einer gewerkweisen Vergabe das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages. Sie begründete dies damit, dass ein Unternehmer andernfalls die Verbraucherschutzvorschriften umgehen könne, wenn er bei einem Auftrag zum Neubau eines gesamten Hauses bewusst einzelne Leistungen aus dem Leistungsumfang herausnehme. Insofern könne es keinen Unterschied machen, ob der Bauherr die Leistungen gesamt oder einzeln vergebe.

Dieser Argumentation hat sich der BGH nicht angeschlossen. Er legte seiner Rechtsauffassung vielmehr den Wortlaut der streitigen Norm zu Grunde, welcher explizit nur den „Bau eines neuen Gebäudes“ umfasse. Demnach sei es für das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages nicht ausreichend, wenn der Unternehmer bei einem Neubau nur ein Gewerk übernehme.

Auch werde dies durch einen Vergleich mit dem in § 650a BGB geregelten Bauvertrag deutlich. Dort sei im Gegensatz zum Verbraucherbauvertrag ausdrücklich von der „Herstellung eines Teils eines Bauwerks“ die Rede. In Abgrenzung von § 650a zu § 650i BGB beinhalte der Wortsinn von § 650i BGB daher keine Einzelgewerkvergabe.

Diese Auffassung werde auch durch die Verjährungsregelungen werkvertraglicher Mängelansprüche in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt. Dort sei eine spezielle Verjährungsfrist für Ansprüche "bei einem Bauwerk", nicht hingegen bei einzelnen Gewerken vorgesehen.

Die mit dem Abschluss eines Verbraucherbauvertrags verbundene Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die mindestens unter anderem Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte enthalten muss, spreche ebenfalls für dieses Verständnis.

Schließlich begründete der BGH seine Rechtsansicht mit der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber habe bei der zeitgleichen Einführung des Bauvertrages in § 650a BGB und des Verbraucherbauvertrags in § 650i BGB bewusst eine andere Formulierung gewählt, um die unterschiedlichen Voraussetzungen der beiden Normen hervorzuheben.

Derzeit hat der BGH seine Entscheidung nur in einer Pressemitteilung veröffentlicht. Die vollständigen Urteilsgründe sind noch nicht einsehbar (Stand: 28.04.2023).

Fazit und Ausblick

Durch diese Grundsatzentscheidung hat der BGH erheblich zur Rechtssicherheit sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite beigetragen. Nun gilt es für beide Parteien, diese Voraussetzungen bei der Vertragsgestaltung im Hinterkopf zu behalten und richtig umzusetzen, um die entsprechenden Rechte aus dem Verbraucherbauvertrag bzw. dem Bauvertrag richtig geltend zu machen und effektiv durchzusetzen.