Worauf ist bei Preisanpassungsklauseln in IT-Verträgen zu achten?

Dr. André Schmidt

Dr. André Schmidt

Vielmals werden in IT-Verträgen insbesondere bei längeren Vertragsdauern sog. Preisanpassungsklauseln vereinbart. Diese unterliegen allerdings strengen Wirksamkeitsanforderungen. Worauf Sie bei dem Entwurf neuer oder beim Überprüfen schon bestehender Klauseln achten sollten, erfahren Sie in unserem neuen Aktuellen Beitrag. (Co-Autorin: Wissenschaftliche Mitarbeiterin Maren Rehder)

Worauf ist bei Preisanpassungsklauseln in IT-Verträgen zu achten?
Worauf ist bei Preisanpassungsklauseln in IT-Verträgen zu achten?

05.09.2023 | IT-Recht und Datenschutz

1. Einführung

Oftmals werden in IT-Verträgen, wie bspw. Cloud-, SaaS-, Pflege- und Reseller-Verträgen, sogenannte Preisanpassungsklauseln verwendet. Das sind solche Klauseln im Vertrag, die es einer Partei erlauben die Vergütung im Laufe der Vertragsdauer einseitig anzupassen, in der Regel also zu erhöhen. Denn insbesondere bei Verträgen, die über einen längeren Zeitraum laufen, kann es für die Anbieter schwierig sein, die Vergütung auf weite Zukunft hin zu kalkulieren. Allerdings besteht eine hohe Gefahr der Unwirksamkeit dieser Klauseln, da sie sowohl den Beschränkungen aus dem Preisklauselgesetz (PreisKlG) unterliegen als auch regelmäßig dem AGB-Recht (§§ 305ff. BGB). Worauf für eine wirksame Vereinbarung von Preisanpassungsklauseln zu achten ist, erfahren Sie nachfolgend in diesem Beitrag.

2. Was für zulässige Arten von Preisanpassungsklauseln gibt es?

    Grundsätzlich kann die Anpassung der Vergütung, je nach Art der Klausel, automatisch oder durch die Handlung mindestens einer Partei erfolgen.

    Bei Leistungsvorbehaltsklauseln (auch Preisvorbehaltsklauseln genannt), die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PreisKlG definiert werden, verläuft die Anpassung beispielsweise nicht automatisch, sondern die Klausel erlaubt es einer Vertragspartei (oder ggf. einem Dritten) bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen die vereinbarte Vergütung anzupassen. Dabei muss die Anpassung nach billigem Ermessen des Anpassenden erfolgen.

    Spannungsklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PreisKlG) knüpfen an die Preisentwicklung von Gütern oder Leistungen an, die im Wesentlichen gleichartig oder vergleichbar sind. Klassisches Beispiel für solche Spannungsklauseln sind Klauseln, die an branchenspezifischen Preisindizes (bspw. für IT-Dienstleistungen) anknüpfen.

    Bei Kostenelementeklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PreisKlG) erfolgt die Anpassung der Vergütung im Verhältnis zu der Änderung der Selbstkosten eines Kostenelementes, also gerade nicht durch Anknüpfung an ein Referenzprodukt.

    Auch kann noch kurz an die sog. Verhandlungsklauseln gedacht werden. Diese regeln eine vertraglich festgelegte Pflicht zu Neuverhandlung der Vergütung. Damit stellen sie jedoch keine Preisanpassungsklauseln im engeren Sinne dar, weil die Preisanpassung nur zustande kommt, wenn beide Parteien diesbezüglich übereinkommen.

    Grundsätzlich problematisch sind beispielsweise unmittelbar und selbsttätig wirkende Gleitklauseln oder Klauseln, die eine Preiserhöhung bei gestiegenen Kosten vorsehen, jedoch keine Preissenkung bei gesunkenen Kosten.

    3. Was ist grundsätzlich für die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln zu beachten?

      Das Hauptproblem bei der Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln ist, dass sie regelmäßig als ABG ausgestaltet sind und damit sowohl am AGB-Recht als auch am PreisKlG zu messen sind. Damit bleibt die Unwirksamkeit nach PreisKlG auch dann bestehen, wenn das AGB-Recht wegen einer Individualvereinbarung keine Anwendung findet.

      4. Anforderungen nach dem AGB-Recht

        Die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln nach dem deutschen Recht unterliegen nach den §§ 305ff. BGB verschiedenen Anforderungen, je nachdem ob es sich um B2B-Verträge oder B2C-Verträge handelt. Nachfolgend werden übersichtshalber lediglich die Voraussetzungen für B2B-Verträge aufgezeigt. Diese wurden die letzten Jahre von der Rechtsprechung herausgearbeitet und müssen für die Wirksamkeit einer Klausel kumulativ vorliegen.

        § 1 Abs. 1 PreisKlG normiert den Grundsatz, dass die Vergütung für ein Gut oder eine Leistung nur durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den betroffenen Gütern oder Leistungen vergleichbar sind. Ansonsten ist die Kopplung der Vergütung verboten. Bisher wurde der Begriff der Vergleichbarkeit in diesem Kontext noch nicht klar durch die Rechtsprechung definiert, aber als erster Ansatz kann auf die Wettbewerbssituation zwischen den Leistungen und Gütern, also auf die Frage, ob sie miteinander austauschbar sind, abgestellt werden. Die Tendenz in Rechtsprechung und Literatur geht allerdings zu eher hohen Anforderungen an die Vergleichbarkeit, sodass der Verbotsgrundsatz oft greifen wird.

        Ausnahmen zu diesem Verbotsgrundsatz finden sich in § 1 Abs. 2 PreisKlG und §§ 2ff. PreisKlG. Explizit erlaubt sind damit zum Beispiel Leistungsvorbehaltsklauseln, Spannungsklauseln, Kostenelementeklauseln und Klauseln, die ausschließlich zur Ermäßigung der Geldschuld führen können.

        5. Worauf ist bei den einzelnen Klauseln spezifisch zu achten?

          Für Leistungsvorbehaltsklauseln werden etwas geringere Anforderungen im ABG-Recht gestellt als an die anderen Klauseln, weil keine automatische Anpassung erfolgt und eine gerichtliche Prüfung einer möglicherweisen unbilligen Ermessensausübung möglich ist. Deshalb müssen die Faktoren für die Preisanpassung nicht vollständig offengelegt werden, soweit die Klausel im Gegenzug eine Begründung für die Anpassung enthält. Die Voraussetzungen und der Umfang der Anpassungen müssen jedoch bereits in der Klausel hinreichend präzisiert sein.

          Wirksame Kostenelementeklauseln zu formulieren ist hingegen herausfordernder. Da die Klauseln nicht zu einer versteckten Gewinnerhöhung führen dürfen, müssen sich die einzelnen Kostenelemente und deren Gewichtung bereits aus der Klausel selbst ergeben. Diese Offenlegungspflicht kollidiert praktisch oftmals mit den unternehmerischen Geheimhaltungsinteressen der Anbieter. Deshalb entschied der BGH, dass bei unüberwindlichen Schwierigkeiten wegen den Besonderheiten der Vertragsbeziehung ggf. ein angemessener Interessenausgleich dadurch erzielt werden kann, dass ein spezielles Kündigungsrecht anstatt der Offenlegung vereinbart wird. Wann solche unüberwindlichen Schwierigkeiten vorliegen, wurde bisher hingegen leider noch nicht hinreichend durch die Rechtsprechung präzisiert.

          Schwierig sind Klauseln, die eine Erhöhung der Vergütung in das freie Ermessen des Auftragnehmers stellen. Solche Klauseln sind häufig in IT-Verträgen zu finden, aber auch häufig unwirksam.

          Da Verhandlungsklauseln nicht unter das PreisKlG fallen und auch AGB-rechtlich deutlich geringere Anforderungen bestehen, sollte hierbei hauptsächlich darauf geachtet werden, dass Regelungen dafür aufgenommen werden, was im Falle der Nichteinigung gelten soll (z.B. die Fortgeltung der alten Vergütung oder ein besonderes Kündigungsrecht).

          6. Fazit

            Ein sinnvolles Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Gesichtspunkten (insbesondere die Rentabilität der angebotenen Leistung auch über einen längerfristigen Zeitpunkt) und den rechtlichen Anforderungen zu finden, ist mithin keine triviale Aufgabe. Wirksame Preisanpassungsklauseln in IT-Verträgen sind allerdings möglich, solange auf die jeweiligen Voraussetzungen geachtet wird und die Klauseln an den Einzelfall angepasst sind. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Erstellung solcher wirksamen Preisanpassungsklauseln.