Gesetz für faire Verbraucherverträge: „Kündigungsbutton“ und sonstige Anforderungen

 Angelika Maria Szalek

Angelika Maria Szalek

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat Unternehmen weitere Pflichten auferlegt. Die ersten Verbraucherzentralen mahnen nach unseren Informationen bereits fehlende Kündigungsbutton ab. Ein guter Grund sich mit der Umsetzung der Vorgaben genauer auseinanderzusetzen. | Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter Lars Howe

Gesetz für faire Verbraucherverträge: „Kündigungsbutton“ und sonstige Anforderungen
Gesetz für faire Verbraucherverträge: „Kündigungsbutton“ und sonstige Anforderungen

02.08.2022 | IT-Recht und Datenschutz

1. Was ist neu?

Die Gesetzesänderungen bringen einige Neuerungen mit sich, welche wir nachfolgend vorstellen.

a) Vertragslaufzeiten und Kündigungen

Die wichtigste Neuerung betrifft Vertragslaufzeiten und Kündigungen. Bieten Sie Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen oder Werkleistungen (umgangssprachlich „Abo-Verträge“) an, könnten Sie davon betroffen sein. Es bleibt dabei, dass die vereinbarte Vertragsdauer in AGB zwei Jahre nicht überschreiten darf.

Neu ist, dass die Kündigungsfrist maximal einen Monat vor Ablauf dieser Vertragsdauer betragen darf. Neu sind außerdem die stark eingeschränkten Möglichkeiten für eine automatische Vertragsverlängerung. Hier dürfen Sie keine bestimmte Dauer der Vertragsverlängerung mehr vorgeben (beliebt waren früher Regelungen wie: „Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr“). Die Verträge dürfen vielmehr nur noch ohne weitere Mindestlaufzeit weiterlaufen. Der Verbraucher muss den automatisch verlängerten Vertrag außerdem jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen dürfen. Diese Neuerung gilt für ab dem 01.03.2022 neu geschlossene Verträge. - § 309 Nr. 9 BGB

b) Kündigungsbutton

Seit dem 01.07.2022 müssen Sie unter Umständen auf Ihrer Webseite einen sogenannten „Kündigungsbutton“ für Verbraucher bereitstellen. Betroffen sind alle Verträge, nach denen Sie für einen Verbraucher regelmäßige, wiederkehrende Leistungen erbringen, für die der Verbraucher ein Entgelt zahlt. Das Entgelt besteht meist in Geld, ausreichend ist aber möglicherweise auch das sogenannte „Bezahlen mit Daten“. Die Schwelle, ab der bei solchen Modellen ein „Kündigungsbutton“ erforderlich ist, ist aber noch ungeklärt.

Wir erörtern gern mit Ihnen, ob bei Ihrem Geschäftsmodell ein Kündigungsbutton erforderlich ist. Diese neue Regelung greift bereits dann ein, wenn Sie Verbrauchern grundsätzlich die Möglichkeit bieten, solche Verträge online abzuschließen, unabhängig davon, ob der Verbraucher den konkreten zu kündigenden Vertrag tatsächlich online abgeschlossen hat. Ähnlich wie das Impressum muss dieser Kündigungsbutton für den Verbraucher unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Die genauen gesetzlichen Anforderungen an den Kündigungsprozess und die weiteren Best-Practices, erläutern wir Ihnen gern. - § 312k BGB

c) Werbeanrufe

Schon nach der bisherigen Rechtslage durften Sie Werbeanrufe bei einem Verbraucher nur nach dessen vorheriger ausdrücklicher Einwilligung durchführen. Diese sollten Sie zumindest im eigenen Interesse zu Beweiszwecken dokumentieren. Seit dem 1. Oktober 2021 sind Sie in solchen Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, die Einwilligung zu dokumentieren und für fünf Jahre – gemessen ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Einwilligung oder jeder späteren Verwendung – aufzubewahren. Auf Verlangen müssen Sie die Einwilligung der Bundesnetzagentur vorlegen. - §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 7a UWG

d) Abtretbarkeit von Forderungen

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die Abtretbarkeit von Forderungen, also Übertragbarkeit von Ansprüchen des Verbrauchers gegen den Unternehmer, nur noch in wenigen Fällen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Neuerung betrifft bereits seit dem 01.10.2021 geschlossene Verträge, für zuvor geschlossene Verträge müssen keine nachträglichen Änderungen durchgeführt werden. - § 308 Nr. 9 BGB

2. Was ist zu tun?

Wir empfehlen insbesondere folgende Aspekte im Unternehmen zu überprüfen:

In der Praxis zeichnet sich die Umsetzung eines am Gesetzeswortlaut orientierten zweistufigen Kündigungsverfahrens ab. Stufe 1 ist der Kündigungsbutton auf der Website, Stufe 2 eine Übersichtsseite. Dabei gilt es beim Kündigungsbutton insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

3. Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die vorgenannten Regelungen können für Ihr Unternehmen unliebsame Konsequenzen haben:

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