09.05.2022 | Arbeitsrecht
I. Wesentliche Änderungen im Nachweisgesetz
Der Gesetzesentwurf sieht hauptsächlich Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG) vor. Das NachwG verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Mit den beabsichtigten Änderungen zum NachwG werden Ergänzungen in der Niederschrift von wesentlichen Vertragsbedingungen für neu zu begründende Arbeitsverhältnisse angepasst. Der Katalog in § 2 NachwG soll u.a. um folgende Punkte erweitert werden:
- die Dauer der vereinbarten Probezeit;
- die vereinbarten Ruhepausen und -zeiten; bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen;
- bei Arbeit auf Abruf die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, ferner der Zeitrahmen (Referenztage und -stunden), der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat;
- die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren.
Auch hinsichtlich des Zeitraums der Erbringung der Nachweispflicht ist eine Änderung vorgesehen. Der Arbeitgeber hat die Niederschrift zu einigen wesentlichen Vertragsbedingungen (Name und Anschrift der Vertragsparteien, die Höhe des Arbeitsentgelts und die vereinbarte Arbeitszeit) dem Arbeitnehmer zukünftig bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung aushändigen – bisher hatte er hierzu bis zu einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses Zeit.
Des Weiteren sollen Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, Arbeitnehmern, mit denen bereits vor dem 1. August 2022 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, die Niederschrift über wesentliche Angaben spätestens am siebten Tag nach Zugang der entsprechenden Aufforderung auszuhändigen.
Hervorzuheben ist, dass der Gesetzesentwurf auch die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes vorsieht. Verstöße gegen Nachweispflichten sollen demnach mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 € geahndet werden können. Eine solche Regelung ist neu, da das NachwG bisher keine Sanktionen für Verstöße enthält.
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II. Weitere wesentliche Änderungen außerhalb des Nachweisgesetzes
1. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Nach dem TzBfG soll der Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen verpflichtet werden, Arbeitnehmern, die in Textform ihren Wunsch nach Veränderung oder nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angezeigt haben, innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Des Weiteren soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen, wenn der Wunsch nach Veränderung der Arbeitszeit angezeigt wurde.
Auch die Regelung zur Arbeit auf Abruf soll ergänzt werden. Die beabsichtigte Änderung des § 12 TzBfG sieht eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, den Zeitrahmen (Referenzstunden und -tage) festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer soll dabei nur zur Arbeitsleistung verpflichtet sein, wenn diese im vorgegebenen Zeitrahmen zu erfolgen hat. Im Ergebnis bedeutet dies für den Arbeitnehmer ein Verweigerungsrecht, wenn entweder kein Zeitrahmen festgelegt wurde oder der Arbeitgeber diesen zu einer Arbeitsleistung außerhalb des festgelegten Zeitrahmens auffordert.
2. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Der Gesetzesentwurf sieht in § 13a AÜG eine Ergänzung vor, wonach der Entleiher einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrags angezeigt hat, diesem innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitteilen muss. Hintergrund ist, dass Leiharbeitnehmern die Übernahme in die Stammbelegschaft durch die Information über freie Arbeitsplätze des Entleihers, die Anzeige des Übernahmewunsches und die vom Entleiher zu begründende Antwort erleichtert werden soll.
3. Gewerbeordnung (GewO)
In der GewO soll zukünftig eine Regelung über Pflichtfortbildungen getroffen werden. Danach dürfen Arbeitnehmern die Kosten für eine Pflichtfortbildung nicht auferlegt werden. Des Weiteren soll eine solche als Arbeitszeit gelten, soweit sie außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden muss.
III. Fazit
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 erforderliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um den Vorgaben der Arbeitsbedingungen-Richtlinie nachzukommen. Aufgrund der drängenden Zeit sind wesentliche Änderungen des vorgelegten Gesetzesentwurfs nicht zu erwarten. Die geplanten Änderungen werden für Arbeitgeber einen Mehraufwand mit sich bringen, insbesondere weil bereits ab dem 1. August 2022 weitergehende Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag niedergeschrieben werden müssen. Arbeitgebern ist dringend zu empfehlen, sich rechtzeitig mit den anstehenden Änderungen auseinanderzusetzen und ggf. bestehende Arbeitsvertragsmuster anzupassen, da ihnen anderenfalls ein Bußgeld droht.