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Julian
Stahl

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Julian Stahl berät als Spezialist im Architekten- und Ingenieurrecht Planungsbüros und die öffentliche Hand bei honorarrechtlichen Fragestellungen und in Haftungssachverhalten. Darüber hinaus berät er laufend in Großprojekten und gemeinsam mit Dr. Wolfgang Abel im Bereich Tunnelbau. Dank seiner architektenrechtlichen Spezialisierung arbeitet er zudem eng mit der Praxisgruppe Vergaberecht zusammen und übernimmt im Zuge von Ausschreibungen komplexer Planungswettbewerbe und Großprojekte vertragsrechtliche Themen.

Mandanten schätzen ihn als kompetenten, verhandlungsstarken und mit operativen Entscheidungsträgern bestens vernetzten Berater.

  • Projektbegleitende Rechtsberatung im privaten Baurecht
  • Architekten- und Ingenieurrecht, insbesondere Vergütung der Architekten und Ingenieure
  • Legal 500 Deutschland und EMEA 2021: Empfohlener Anwalt
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht seit 2016
  • Rechtsanwalt bei LUTZ | ABEL seit 2016
  • Lehrbeauftragter für Privates Baurecht an der HTWG Konstanz, 2013 – 2015
  • Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Privates Baurecht und Architektenrecht in Konstanz und München, 2013 – 2016
  • Zulassung als Rechtsanwalt, 2013
  • Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau, Toledo und Konstanz
  • 2. S-Bahn-Stammstrecke München: Baubegleitende Beratung der “Arbeitsgemeinschaft Tunnel Hauptbahnhof 2. S-Bahn-Stammstrecke” und “Arbeitsgemeinschaft VE 10 Oberirdisch West 2. S-Bahn Stammstrecke” bei dem Milliardenprojekt der Erstellung einer zweiten S-Bahn-Strecke durch die Münchner Innenstadt.
  • Arge Tunnel Rastatt (HOCHTIEF Solutions AG, Ed. Züblin AG): Beratung und Vertretung der Bau-ARGE im Beweiserhebungs- und Schlichtungsverfahren im Zusammenhang der „Havarie“ und laufende baubegleitende Beratung

Beiträge

19.06.2018

Bau- und Immobilienrecht

Einvernehmliche Vertragsaufhebung – extra Vergütung

Treffen die Parteien bei einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung keine Regelung zur Vergütung, darf der Auftragnehmer für die nicht erbrachten Leistungen bei einem VOB/B-Vertrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 abrechnen. Der Unternehmer hat daher Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung seiner – freigewordenen – Arbeitskraft.

25.10.2016

Bau- und Immobilienrecht

VOB/A 2016 und VOB/C 2016 ab dem 01.10.2016 anzuwenden!

Nach dem Einführungserlass zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2016 (Aktenzeichen: B I 7 -81063.6/1) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 09. September 2016 haben die Bundesbehörden Abschnitt 1 „ Basisparagraphen“ der VOB/A 2016 sowie die VOB/C 2016 ab dem 01.10.2016 anzuwenden.

Publikationen

31.10.2019 | Deutsches Architektenblatt 10/2019, (Online)

Nachtrag oder Bausoll?

03.06.2019 | Deutsches Architektenblatt (Online)

Wertvolle Stunden

05.09.2018 | IBR Online, Werkstatt-Beitrag

Wohnungseigentum – (Kein) Schadensersatz bei Sanierungsbeschlüssen gegen den Verwalter!

01.02.2018 | IMR 2018, 1038

Wohnungseigentum – Keine Zustimmung zur baulichen Änderung: Sonderumlagenbeschluss anfechtbar

04.05.2017 | IMR Online, Werkstatt-Beitrag

Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung ohne konkrete Beeinträchtigung

01.10.2016 | Deutsches Architektenblatt 10/2016

Was verjährt wann? Gewährleistung und Verjährung im Bau

07.04.2016 | IMR 2016, 336

Keine Vergemeinschaftung der Abnahme durch Beschluss

01.05.2013 | Deutsches Architektenblatt 05/2013

Preis der Freiheit – Freie Mitarbeit in Architekturbüros

In Zusammenarbeit mit: Julian Stahl, Erik Budiner

01.04.2013 | Deutsches Architektenblatt 04/2013

Engagement für Baukultur – Über die Gemeinnützigkeit von Architekturinitiativen

01.03.2013 | Deutsches Architektenblatt 03/2013

Bewertung von Architekturbüros