Experten im Bau- und Immobilienrecht

LUTZ | ABEL betreut im Bereich Bau- und Immobilienrecht zahlreiche herausragende regionale und überregionale Mandate. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte verfügen über weitreichende Erfahrungen in allen Bereichen des Privaten Baurechts und Immobilienwirtschaftsrechts. Technisches Verständnis, umfangreiche Markt- und Branchenkenntnisse, ein breites Netzwerk sowie interdisziplinär aufgestellte Teams runden unser Profil ab.

Sie bestimmen den Beratungsumfang: Wir beraten Sie in Einzelfragen, begleiten Sie bei langfristigen Projekten und vertreten Ihre Interessen bei Bedarf auch vor Gericht.

Unsere Leistungen im Bau- und Immobilienrecht

Privates Baurecht für Auftraggeber
  • Gründung von Projektgesellschaften, Joint Ventures, finanzierungsrechtliche Beratung
  • Gestaltung von Generalplaner-, Architekten-, Ingenieur- und Projektsteuerungsverträgen
  • Gestaltung von GÜ-, GU-, Einzelgewerke- und Nachunternehmerverträgen
  • Bauträgerrecht
  • Gestaltung von PPP/ÖPP-Verträgen
  • Juristisches Projektmanagement (Nachtrags-, Bauzeit- und Mängelmanagement)
  • Beratung bei der Versicherung von Bauprojekten und Immobilien
  • Durchführung von Mediation, Schlichtung, Adjudikation
  • Führen von gerichtlichen Verfahren und Schiedsgerichtsverfahren
  • Erstellung von Stellungnahmen und Rechtsgutachten
  • Übernahme von Mediatoren-, Schlichter-, Adjudikatoren- oder Schiedsrichterämtern
Privates Baurecht für Auftragnehmer
  • Gründung von Arbeitsgemeinschaften und Joint Ventures
  • Gestaltung von Generalplaner-, Architekten-, Ingenieur- und Projektsteuerungsverträgen
  • Honorarrecht und Haftungsrecht für Architekten und Ingenieure
  • Gestaltung von Bauverträgen und Nachunternehmerverträgen
  • Sicherheitenrecht (Einbehalte, Bürgschaften etc.)
  • Nachtragsmanagement (Leistungsänderungen, Bauzeit, gestörte Bauabläufe)
  • Beratung bei Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen
  • Beratung bei Schadensfällen und zur Versicherung von Bauleistungen
  • Beratung im Bauarbeitsrecht
  • außergerichtliche Konfliktbeilegung (Mediation, Schlichtung, Adjudikation)
  • Vertretung in Gerichts- sowie in Schiedsgerichtsverfahren
  • Übernahme von Mediatoren-, Schlichter-, Adjudikatoren- oder Schiedsrichterämtern
Immobilienwirtschaftsrecht
  • Immobilienbezogene Projektentwicklung
  • Beratung zur Baurechtsschaffung (Bebauungspläne, städtebauliche Verträge, Baugenehmigungen)
  • Immobilienbezogene Due-Diligence
  • Gestaltung und Verhandlung von Immobilientransaktionen (Asset Deal und Share Deal)
  • Ausarbeitung und Verhandlung von Finanzierungsmodellen
  • Vergabe- und vertragsrechtliche Beratung zu Öffentlich-Private-Partnerschaft- (ÖPP-) Modellen
  • Gründung und Betreuung von Objektgesellschaften und Joint-Ventures
  • Immobilienbezogenes Gesellschaftsrecht
  • Gestaltung und Verhandlung von Erbbaurechtsverträgen
  • Beratung zur Schaffung von Grundstücksrechten (Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufsrechte etc.)
  • Gewerbliches Mietrecht
  • Wohnungsmietrecht
  • Gestaltung und Verhandlung von Mietverträgen, Pachtverträgen, Leasingverträgen
  • Gestaltung und Verhandlung von Service- und Facility-Management-Verträgen
  • Gestaltung und Verhandlung von Maklerverträgen

14.04.2025

Bau- und Immobilienrecht

Betriebspacht: Die smarte Alternative für Unternehmer und potenzielle Nachfolger

Viele lebenserfahrenere Unternehmer stehen vor der Herausforderung, keinen Nachfolger für ihr Unternehmen zu finden. Potenzielle Nachfolger zögern oft, den Schritt zu wagen, ein Unternehmen in voller Verantwortung zu übernehmen. Die Betriebspacht stellt sowohl für den Unternehmer als auch für den potenziellen Nachfolger eine attraktive und flexible Alternative zur unmittelbaren Unternehmensübergabe bzw. -übernahme dar.

02.04.2025

Bau- und Immobilienrecht

Gute Nachrichten für Eigentümer hochwertiger Einheiten: Nicht jede Wohnung unterfällt dem Verbot der Zweckentfremdung.

Viele Städte setzen zum Schutz von Wohnraum auf Zweckentfremdungsverbote, doch nicht jede Wohnimmobilie unterfällt diesen Normen. Insbesondere Luxuswohnraum kann hier herausfallen – mit wirtschaftlich attraktiven Gestaltungsmöglichkeiten für die Eigentümer.

19.03.2025

Bau- und Immobilienrecht

Commercial Courts – eine Chance für Bauprozesse?

Zukünftig sollen auch in Deutschland an den staatlichen Gerichten spezialisierte Spruchkörper für große privatrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten eingeführt werden. Die sogenannten Commercial Courts ermöglichen das Verhandeln in englischer Sprache und sollen insbesondere den Justizstandort Deutschland stärken und international attraktiver machen. Auch im Hinblick auf die oft langwierigen Prozesse in baurechtlichen Streitigkeiten kann die Einführung mit Spannung erwartet werden.

08.01.2025

Bau- und Immobilienrecht

Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit verjährt taggenau in drei Jahren ab Anforderung!

Mit Urteil vom 21.11.2024 (VII ZR 245/23) entscheidet der BGH über die bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage der Verjährung eines Anspruchs auf Bauhandwerkersicherheit. Der Anspruch nach § 650f Abs.1 BGB (§ 648a Abs.1 BGB a.F.) verjährt taggenau mit Geltendmachung innerhalb von drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährung nur in der jeweils geforderten Sicherheitshöhe zu laufen, nicht aber einheitlich auch für die Sicherung der übrigen vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung.

24.10.2024

Bau- und Immobilienrecht

Hoffnungsschimmer für Auftragnehmer? – Neues aus Berlin zur Bauzeitenverschiebung (KG, Urteil vom 27.08.2024, Az. 21 U 128/23)

Nach einem aktuellen Urteil des KG Berlin kann ein Anspruch i. S. v. § 2 Abs. 5 VOB/B bestehen, wenn der Auftraggeber die Bauzeit verschiebt. Das soll selbst dann gelten, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer lediglich über Verzögerungen von Vorgewerken unterrichtet. Damit geht das KG über die Rechtsprechung des BGH hinaus und erleichtert so die Durchsetzung von Bauzeitansprüchen für Auftragnehmer.

11.10.2024

Bau- und Immobilienrecht

Für Erwerber: Ansprüche gegen die Bauträger-Bank, wenn der Bau steckenbleibt

Aus einer Freistellungserklärung kann der Erwerber von der Bank des Bauträgers die Löschung des vorrangigen Grundpfandrechts oder eine anteilige Kaufpreisrückzahlung verlangen, wenn das Bauvorhaben nicht vollendet wird. Sie schützt den Erwerber auch vor einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück durch die Bank. (Co-Autorin: Eline-Sophie Holtz)

10.09.2024

Bau- und Immobilienrecht

Architektur im Zwiespalt zwischen erlaubter und verbotener Rechtsdienstleistung

Die HOAI unterstellt der Architektur Grundleistungen, die eine konkrete Prüfung der Rechtslage erfordern. Dass damit unweigerlich ein Haftungsrisiko des Architekten besteht, verdeutlichte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.11.2023, Az. VII ZR 190/22.

30.04.2024

Bau- und Immobilienrecht

Widerrufsbelehrung auch bei Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen

Verbrauchern kann ein Widerrufsrecht sowohl beim Kauf einer standardisierten Photovoltaikanlage mit Montagepflicht als auch im Rahmen eines Werkvertrages im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage zustehen. Die Folgen für den Unternehmer können schwerwiegend sein, wenn dieser versäumt, den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsfrist des Verbrauchers verlängert sich, und damit steigt das Risiko einer Rückabwicklung des Vertrags auf Kosten des Unternehmens erheblich.

23.04.2024

Bau- und Immobilienrecht

Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei zeitlich versetzter Auftragserteilung

Der VII. Zivilsenat des BGH (Az. VII ZR 151/22) hat mit Urteil vom 06.07.2023 entschieden, dass ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB nicht vorliegt, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot „erst“ am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen annimmt. Ein Widerrufsrecht besteht in einem solchen Fall nicht.

17.04.2024

Bau- und Immobilienrecht

Neuer Gestaltungsspielraum bei Beschlüssen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG (BGH mit Urteilen vom 22. März 2024 – Az. V ZR 81/23 und V ZR 87/23)

Interessant für die Neuverteilung von Erhaltungskosten in Mehrhausanlagen: Der BGH erklärt bei Beschlüssen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die erstmalige Kostenbelastung oder -befreiung von Eigentümern für zulässig. Eine Regelung gleichgelagerter Folge-maßnahmen ist bei dem Beschluss von Einzelmaßnahmen nicht erforderlich.

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