Es gibt keinen feststehenden Begriff, was vertrauliche Informationen sind. Deshalb ist essenziell, dies im Vertrag klar zu regeln, um die Reichweite des NDA bestimmen zu können und um vertragliche Regelungslücken zu vermeiden.
Zur Orientierung kann zwar die Definition von Geschäftsgeheimnissen im Geschäftsgeheimnisgesetz dienen, allerdings sollte der Begriff der vertraulichen Informationen als zentraler Anknüpfungspunkt jedenfalls explizit in der Geheimhaltungsvereinbarung definiert sein. Dabei kann es, je nachdem wie umfassend das NDA sein soll, sinnvoll sein, vertrauliche Dokumente explizit als solche zu kennzeichnen oder aber einen weiten Begriff zu wählen, der auch solche Informationen umfasst, die nicht ausdrücklich aufgezählt wurden, sondern offensichtlich vertraulich sind oder deren vertrauliche Behandlung aus objektiver Sicht zu erwarten ist. Letzteres ist besonders dann sinnvoll, wenn eine Vielzahl von Informationen als vertraulich erfasst werden soll, da ansonsten das Risiko besteht, dass die Kennzeichnungspflicht nicht durchgehalten wird und relevante Informationen vergessen werden.
Zusätzlich sollten die Ausnahmen genannt werden. Dies können einerseits explizit benannte Dokumente oder Informationen sein, die gerade keine vertraulichen Informationen darstellen oder solche, die der Allgemeinheit bereits bekannt sind, von Dritten stammen, durch legitime Mittel unabhängig von der anderen Vertragspartei erlangt wurden, etc.