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- Sofern die Satzung keine besonderen Regelungen enthält, kann ein Geschäftsführer grundsätzlich gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit abberufen werden. Die Satzung kann die Abberufung von weiteren Voraussetzungen – etwa dem Vorliegen eines wichtigen Grundes oder einer bestimmten Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung – abhängig machen.
- Daneben besteht zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer regelmäßig auch ein Anstellungs-/Dienstvertrag. Dieser muss zusätzlich zu der Abberufung des Geschäftsführers gekündigt werden. Dies richtet sich in erster Linie nach den Regelungen im Anstellungs-/ Dienstvertrag, bei Fehlen einer vertraglichen Regelung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auch eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung möglich.