In dem vom Oberlandesgericht (OLG) München zu entscheidenden Fall (Urt. v. 31.01.2018 – Az. 7 U 2600/17, rechtskräftig) begehrten die Kläger, Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, von der Beklagten, ihrer GmbH & Co. KG, Einsicht in die Bücher und Papiere zur Überprüfung der Jahresabschlüsse. Im Falle der KG lag eine sog. Einheitsgesellschaft vor, da die KG die alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH war.
Die relevante Regelung im Gesellschaftsvertrag der Beklagten sah einen Ausschluss des Einsichtsrechts der Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 BGB vor, wenn ein Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit des Jahresabschlusses, insbesondere seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Gesellschaftsvertrag, uneingeschränkt bestätigt. Eine derartige uneingeschränkte Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer lag für die relevanten Jahresabschlüsse vor.
Entscheidung
Das OLG München hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es sah den gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Einsichtsrechts der Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB als rechtmäßig an.
Das Gericht verwies auf den Wortlaut des § 163 HGB und folgerte daraus, dass auch die Regelung des § 166 Abs. 1 HGB dispositiv sei. Dem stehe auch § 51a GmbHG (analog) nicht entgegen, so das Gericht. § 51a GmbHG regelt die unabdingbaren Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter der GmbH. Zwar hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1988 (Urt. v. 11.07.1988, Az. II ZR 346/87) die Frage aufgeworfen, ob § 51a Abs. 3 GmbHG ein „unverzichtbares Instrument des Minderheitenschutzes“ und daher auch für die Abdingbarkeit des § 166 Abs. 1 HGB relevant sei, diese Frage aber im Ergebnis offen gelassen.
Das OLG München argumentierte hier, dass sich die Rechte und Befugnisse der GmbH-Gesellschafter von den Rechten der Kommanditisten nach dem HGB wesentlich unterscheiden. Die Letzteren seien viel schwächer ausgestaltet als die Rechte der GmbH-Gesellschafter. Daher könne man nicht zwingend von § 51a Abs. 3 GmbHG auf eine entsprechende Rechtsstellung der Kommanditisten schließen. Insgesamt schloss das Gericht eine analoge Anwendung des § 51a GmbHG aus, da es auch an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers fehle.
Eine abweichende Entscheidung rechtfertige nach Ansicht des OLG auch nicht die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine Einheitsgesellschaft handelt. Denn Gesellschafter der Komplementär-GmbH sei allein die KG und gerade nicht ihre Kommanditisten.
Praxishinweis
Das Urteil des OLG München ist insbesondere bei der Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen der KG von Bedeutung. Insoweit wird der Gedanke der Privatautonomie großgeschrieben. Soll der Ausschluss des Einsichtsrechts unter eine Bedingung gestellt werden, so ist maßgeblich auf eine eindeutige Formulierung zu achten, um das Risiko späterer Rechtsstreitigkeiten zu reduzieren. Allerdings ist zu beachten, dass der Kommanditist sein Einsichtsrecht nach § 116 Abs. 3 HGB dennoch gerichtlich durchsetzen kann, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Kommanditist ist folglich nicht rechtslos gestellt.