Gemäß § 240 S. 1 ZPO wird ein Rechtsstreit durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und Stimmen in der Literatur gilt das nicht nur, wenn der im Rechtsstreit überprüfte Gesellschafterbeschluss z.B. die Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils und damit die Vernichtung dieses Vermögenswerts aus der Insolvenzmasse betrifft. Vielmehr gehört jeder Gegenstand eines Beschlussmängelstreits regelmäßig zur Insolvenzmasse. Denn der Insolvenzverwalter hat als Teil seines Verwaltungsrechts das Recht zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung und zur Beschlussanfechtung. Dies gilt jedenfalls, soweit der Beschlussgegenstand – wie im Regelfall – die Vermögenssphäre betrifft. Im konkreten Fall war der Beschluss zur Abberufung des Geschäftsführers betroffen. Diesen Beschluss focht der Kläger als betroffener Geschäftsführer und Gesellschafter an. Zwar fällt die Organstellung des Geschäftsführers selbst nicht in die insolvenzrelevante Vermögenssphäre; anderes gilt jedoch für die hier maßgebliche Wahrnehmung des Rechts, den Abberufungsbeschluss als Gesellschafter gerichtlich überprüfen zu lassen.