Vorstandshaftung: Keine Entmachtung der HV in den ersten drei Jahren

"erschienen im "hv Magazin": Dr. Kilian K. Eßwein über den Sinn und Zweck der dreijährigen Sperrfrist bei der aktienrechtlichen Vorstandshaftung"

01.07.2015 | Gesellschaftsrecht

erschienen im "hv Magazin", 13.06.2015

Für die Haftung des Vorstands einer AG sieht das Gesetz vor, dass erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und unter Einhaltung zusätzlicher Voraussetzungen ein Vergleich zwischen dem Vorstandsmitglied und der AG über den Haftungsanspruch geschlossen werden kann. Diese Dreijahresfrist hat keinen eigenständigen Nutzen und hinter Unternehmen daran, Streitigkeiten im Sinne aller Beteiligten einvernehmlich und zügig beizulegen. Sie sollte daher abgeschafft werden.