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PARTNERIN | RECHTSANWÄLTIN
Daniela
Pasemann
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Daniela Pasemann ist auf Immobilienwirtschaftsrecht und Gewerbliches Mietrecht spezialisiert. Neben Grundstückstransaktionen begleitet sie insbesondere großvolumige gewerbliche Vermietungen. Daneben berät Daniela Pasemann regelmäßig im Bauträgerrecht und privaten Baurecht. Sie verfügt über eine besondere Expertise in der juristischen Begleitung größerer Bauträgervorhaben.
Daniela Pasemann war selbst einige Jahre als Syndikusanwältin tätig und ist nicht zuletzt aufgrund dieser Erfahrung bestens mit den Anforderungen Ihrer Mandanten vertraut. Ihre Beratung zeichnet sich aus durch eine hohe fachliche Kompetenz, unternehmerisches Verständnis und pragmatische Lösungsansätze.
- Immobilienwirtschaftsrecht
- Immobilientransaktionen
- Grundstücksrecht
- Gewerbliches Mietrecht
- Bauträgerrecht
- Projektbegleitende Rechtsberatung
- Privates Baurecht
- Bauvertragsrecht
- Vertragsgestaltung
- Prozessführung
- Handelsblatt & Best Lawyers 2024: Eine der besten Rechtsanwält:innen im Baurecht in Deutschland
- Handelsblatt & Best Lawyers 2021: Eine der besten Rechtsanwält:innen im Handelsrecht in Deutschland
- Rechtsanwältin bei LUTZ | ABEL seit 2013
- Rechtsanwältin in einer internationalen Wirtschaftskanzlei, 2006 – 2012
- Syndikusanwältin der aurelis Real Estate GmbH & Co. KG, 2003 – 2006
- Zulassung als Rechtsanwältin, 2003
- Studium der Rechtswissenschaften in München
- Verhandlung und Gestaltung zahlreicher Immobilientransaktionen, einschließlich Sale-and-Lease-Back-Transaktionen
- Projektbegleitende Beratung für diverse größere Bauträgervorhaben in München
- Federführende Beratung der LHM bei der Anmietung des neuen „IT-Rathauses“
- Beratung einer Bankenholding bzgl. des gewerblichen Mietvertrages über die Konzernzentrale
- Laufende Beratung eines auf Handelsimmobilien spezialisierten, deutschlandweit tätigen Immobilienunternehmens im Gewerblichen Mietrecht und Prozessführung
Eine der besten Rechtsanwält:innen im Baurecht in Deutschland.
Beiträge
18.09.2018
Bau- und Immobilienrecht
Abschluss eines Mietvertrages mittels Telefax genügt der Schriftform