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PARTNER | RECHTSANWALT | FACHANWALT FÜR BAU- UND ARCHITEKTENRECHT
Steffen
Krämer
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Kompetenzen
Vita
Steffen Krämer ist auf die außergerichtliche und gerichtliche Beratung im privaten Baurecht spezialisiert. Neben der projektbegleitenden Beratung von Auftraggebern vertritt er ebenso die Interessen der Auftragnehmer. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er mittelständische Unternehmen bei der Entwicklung und Realisierung neuer Unternehmensstandorte. Hier liegt sein Interessenschwerpunkt insbesondere auf der Begleitung nachhaltiger und klimafreundlicher Projektkonzepte.
Zu seinen Mandanten zählen außerdem führende deutsche Baukonzerne sowie prämierte Architekturbüros. Diese berät er umfassend sowohl vor als auch während der Ausführung ihrer Bauvorhaben sowie im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche. Regelmäßig veröffentlicht Steffen Krämer zudem Beiträge im Fachmagazin „Der Bauunternehmer“. Mandanten schätzen seine fachliche Expertise ebenso wie seine zielorientierte Herangehensweise.
- Projektbegleitende Rechtsberatung
- Bauvertragsrecht
- Bauschadensrecht
- Prozessführung (Litigation)
- Haftungs- und Honorarrecht der Architekten und Ingenieure
- Rechtsanwalt bei LUTZ | ABEL seit 2019
- Zulassung als Rechtsanwalt, 2018
- Ergänzungsstudium für Juristen an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer
- Rechtsreferendariat in Koblenz
- Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz
Beiträge
02.08.2023
Bau- und Immobilienrecht
Kommt es im Verlauf eines Bauvorhabens zwischen den Vertragsparteien zum Streit, liegt dem in vielen Fällen ein...11.05.2020
Bau- und Immobilienrecht
Mehrvergütungsanspruch wegen coronabedingter Änderung des SiGe-Plans
Publikationen
01.04.2021 | Der Bauunternehmer 04/2021, 7
Urteil: Auftragnehmer muss Privatgutachter selbst bezahlen
27.02.2020 | Der Bauunternehmer 03/2020, 6
Nimmt der Bauherr die Leistung nicht ab, bekommt der Auftragnehmer kein Geld
01.04.2019 | Der Bauunternehmer 05/2019, 6
Jetzt haftet auch der Projektentwickler bei Beschädigung des Nachbargrundstücks