In der heutigen Zeit zunehmender Digitalisierung mutet es schon wie eine Zumutung an, dass der Gesetzgeber des BGB (immer noch) nur den handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Text als formwirksamen letzten Willen anerkennt. Will der Erblasser nicht die Dienste eines Notars in Anspruch nehmen, muss er es auf sich nehmen, seinen letzten Willen nicht etwa nur computergeneriert auszudrucken und zu unterschreiben, sondern diesen Wort für Wort selbst niederzuschreiben. Der BGH hatte sich nunmehr im Beschluss vom 10. November 2021 (Aktenzeichen IV ZB 30/20) mit einem Sachverhalt zu befassen, in welchem die Ehegatten zwar ihren letzten Willen eigenhändig zu Papier brachten und diesen auch unterschrieben; im Hinblick auf einen Teil des Erbes, belegen in Italien, verwiesen die Eheleute im Testament aber auf einen Computerausdruck als Anlage, in welchem fünf Paare als Erben erwähnt sind. Dieser Computerausdruck ist lediglich mit einem Datum versehen und handschriftlich unterschrieben worden.
Der BGH ist der Rechtsauffassung, dass sämtliche Verfügungen eines Erblassers den strengen Formanforderungen des BGB genügen müssen. Wenn also in einem Testament auf eine andere Verfügung verwiesen wird, muss auch dieses andere Schriftstück der Testamentsform genügen. Ein sogenanntes „testamentum mysticum“ genügt hierfür gerade nicht. Vorliegend hat das Testament im Hinblick auf den in Italien belegenen Teil des Vermögens daher keine wirksam Erbeinsetzung enthalten, so der BGH.

