Über die Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte: Was versteht man unter dem „letzten gewöhnlichen Aufenthalt“

Dr. Michael Zoller

23.09.2026 | Erbrecht

Gerade Unternehmer mit weltweiten beruflichen und privaten Aktivitäten, verbunden mit zahlreichem internationalen Immobilienbesitz, benötigen Planungssicherheit im Hinblick auf das auf den Nachlass anwendbare materielle Recht einerseits, die Zuständigkeit der mit der Angelegenheit befassten Nachlassgerichte andererseits. Die europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten festgelegt, dass sich die Beantwortung der vorerwähnten Fragen nach dem Recht desjenigen Staates richtet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 

Was bedeutet aber nun ein solcher „letzter gewöhnlicher Aufenthalt“? Mit dieser Frage musste sich das OLG Hamm ausführlich auseinandersetzen (Entscheidung vom 10.7.2020 – 10 W 108/18). Entscheidend ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände in den Jahren vor dem Tod und dem Todeszeitpunkt; maßgeblich sind insbesondere Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, Gründe für die Präsenz im jeweiligen Staat, familiäre und soziale Bindungen, aber schließlich auch der sogenannte „Bleibewille“. Es ist neben der körperlichen Anwesenheit zwingend auch auf das subjektive Element des Aufenthalts und Bleibewillen abzustellen. 

Hier kommt durch den Lockdown einerseits, die krankheitsbedingte Unterbringung im Ausland andererseits in verstärktem Maße ein Aspekt zum Tragen, welcher in der Vergangenheit eher untergeordnete Bedeutung hatte: Wenn ein Erblasser krankheitsbedingt und mithin zwangsweise für längere Zeit im Ausland untergebracht ist, fehlt typischerweise der erforderliche Bleibewille, sodass kein neuer gewöhnlicher Aufenthaltsort begründet wird. Selbiges gilt für sonstige erzwungene und willenlose Aufenthalte im Ausland, wie beispielsweise beim Lockdown oder bei einem Gefängnisaufenthalt. Es kommt also nicht bloß auf den tatsächlichen physischen Aufenthaltsort an, sondern auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, der zwingend auch unter Berücksichtigung eines Bleibewillens des Erblassers bestimmt werden muss.