Ertüchtigung der Verteidigungsindustrie – die EU-Verordnung „Security Action for Europe (SAFE)“

Maximilian Kretschmann

Mit der neuen SAFE-Verordnung fördert der Rat der Europäischen Union nationale Investitionspläne der Mitgliedstaaten für gemeinsame Wehrbeschaffungen mit bis zu 150 Milliarden Euro. Für Start-Ups und KMU im Verteidigungsbereich eröffnen sich aufgrund der geförderten gemeinsamen Beschaffungen neue Chancen.

27.01.2026 | Vergaberecht

Angesichts der akuten geopolitischen Bedrohungslage für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat der Rat der Europäischen Union mit der SAFE-Verordnung 2025/1106 ein neues Instrument geschaffen, um die europäische Verteidigungsindustrie zu stärken. 

Hierzu unterstützt der Rat die Mitgliedstaaten finanziell bei der gemeinsamen Beschaffung von bestimmten Verteidigungsgütern, indem er ihnen Fördermittel von insgesamt bis zu 150 Milliarden Euro als zinsgünstige Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu 45 Jahren bereitstellt.

Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens an einen Mitgliedstaat nach der SAFE-Verordnung ist die Aufstellung eines nationalen Investitionsplans zur Stärkung der Europäischen Verteidigungsindustrie. 

Diese nationalen Investitionspläne müssen gemeinsame Beschaffungsvorhaben zu förderfähigen Beschaffungsgegenständen zum Gegenstand haben. Für ein gemeinsames Beschaffungsvorhaben müssen mindestens zwei Staaten beteiligt sein. Von den beteiligten Staaten muss mindestens einer ein Mitgliedstaat der EU, der andere kann auch ein bestimmter Partnerstaat sein, zum Beispiel aus dem EWR, einem dem EWR angehörigen EFTA-Staat oder die Ukraine.

Zu den förderfähigen Beschaffungsgegenständen gehören unter anderem: 

  • Munition und Flugkörper,
  • Drohnen und Drohnenabwehrsysteme,
  • Schutz kritischer Infrastrukturen,
  • Cybersicherheit,
  • militärische Mobilität,
  • Weltraumfähigkeiten und Weltraumsicherheit,
  • künstliche Intelligenz und
  • elektronische Kampfführung.

Nach der SAFE-Verordnung prüft die Kommission die eingegangenen Investitionspläne auf ihre Förderfähigkeit. Sind die Förderbedingungen erfüllt, legt die Kommission die Investitionspläne dem Rat zur Bewilligung vor.

Bis zum Stichtag am 30. November 2025 haben 19 Mitgliedstaaten einen entsprechenden Investitionsplan eingereicht.

Bis einschließlich 26. Januar 2026 hat die Kommission nach erfolgter Prüfung entschieden, die ersten 16 Investitionspläne  in Höhe von 113 Milliarden Euro dem Rat zur Bewilligung vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten müssen die in den bewilligten Investitionsplänen beschriebenen Beschaffungsgegenstände nach den maßgeblichen vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben. Dabei gelten nach der SAFE-Verordnung einige Besonderheiten: 

  • Bieter und ihre Nachunternehmer müssen ihren Satzungs- und Verwaltungssitz in der EU, einem dem EWR angehörigen EFTA-Staat oder der Ukraine haben. Sie dürfen insbesondere nicht der Kontrolle eines Drittstaates unterliegen.
  • Bei der Auftragserfüllung dürfen höchstens 35 % der Komponenten des Endproduktes aus einem Drittstaat verwendet werden, mindestens 65 % der Komponenten müssen aus der EU, den dem EWR angehörigen EFTA-Staaten oder der Ukraine stammen.
  • Der öffentliche Auftraggeber darf den Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben, weil die Beschaffung als dringlich aufgrund von Krisensituationen gilt.

Das Europäische Parlament hat am 20. August 2025 Nichtigkeitsklage gegen die SAFE-Verordnung erhoben, weil diese außerhalb des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ohne Zustimmung des Parlaments erlassen wurde. 

Für die Mitgliedstaaten verbleibt daher eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Fördermittel. Sollte die SAFE-Verordnung für nichtig erklärt werden, drohen Rückzahlungsansprüche der Europäischen Union.

Für Bieter aus dem Verteidigungsbereich ergeben sich hingegen keine unmittelbaren Nachteile. Bereits erteilte Aufträge bleiben grundsätzlich wirksam. Es ist jedoch denkbar, dass noch laufende Vergabeverfahren aufgrund eines Wegfalls der Finanzierung aufgehoben werden.