Unwirksamkeit eines übergeleiteten Bebauungsplans

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen übergeleiteten Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Das in dem Plan enthaltene Bauverbot ist nicht wirksam übergeleitet worden.

06.04.2017 | Öffentliches Recht

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1.09.2016 (Az. 4 C 2.15) entschieden, dass das in einem Stadtbauplan aus dem Jahre 1935 enthaltene Bauverbot nicht wirksam übergeleitet worden ist. Daher war vorliegend der Bauvoranfrage stattzugeben, obwohl für den Bereich nach dem alten Bebauungsplan (Stadtbauplan) ein Bauverbot festgesetzt war.

Historischer Hintergrund

Baurechtliche Regelungen existieren seit Jahrhunderten. Das Baurecht als Rechtsmaterie entstand im Wesentlichen in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts auf Länderebene. Versuche einer umfassenden Regelung des Städtebaurechts auf Reichsebene scheiterten zunächst insbesondere am politischen Widerstand der Länder.

Nach 1945 begannen bald die Vorbereitungen für ein Bundesbaugesetz, das am 29.6.1960 verkündet wurde. Das Bundesbaugesetz (BBauG) wurde 1960 durch das Baugesetzbuch (BauGB), das am 1.7.1987 in Kraft trat, ersetzt.

Rechtlicher Hintergrund

Gem. § 10 Abs. 1 BauGB erlässt die Gemeinden den Bebauungsplan als Satzung; gem. § 9 BauGB kann die Gemeinde die dort aufgeführten Regelungen aus städtebaulichen Gründen treffen. Diese Normen regeln jedoch nicht die Wirksamkeit von Satzungen, die vor Inkrafttreten des Baugesetzbuches (am 1. Juli 1987) erlassen wurden.

Für ältere Pläne, Satzungen und Entscheidungen regelt § 233 Abs. 3 BauGB, dass diese fortgelten wenn sie aufgrund einer früheren Fassung des Gesetzes wirksam waren oder übergeleitet worden sind.

Entscheidend für die Wirksamkeit alter Bebauungspläne ist regelmäßig, ob diese nach § 173 Abs. 3 BBauG zum Inkrafttreten des BBauG wirksam übergeleitet worden sind. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass diese

  1. bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (1960) gültig waren und
  2. einen Inhalt haben, der Inhalt eines Bebauungsplans sein kann.

Letzteres setzt voraus, dass der Plan einen Inhalt hat, der als Abwägungsergebnis auch durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können. Ausgeschlossen ist die Überleitung daher für alte Pläne, die unverhältnismäßige, nicht im Einklang mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 GG stehende, Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellen.

Zum konkreten Fall

Vorliegend war das im Stadtbauplan geregelte Bauverbot nicht wirksam übergeleitet worden, da es unverhältnismäßig war und daher nicht abwägungsfehlerfrei in einem Bebauungsplan hätte festgesetzt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei betont, dass es Aufgabe der Gemeinden ist, die städtebaulichen Gründe, die sich für eine planerische Festsetzungen anführen lassen, darzulegen, da diese stets das Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung darstellen, die ausschließlich Sache der Gemeinde ist.

Die fehlende Überleitung des Stadtbauplanes ist nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 unbeachtlich geworden. Diese Regelung nach der Mängel in der Abwägung unbeachtlich werden wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren geltend gemacht worden sind, ist auf altrechtliche Vorschriften und Pläne, die nicht übergeleitet worden sind, nicht anwendbar.