Verwaltungsaufwendungen bei Stiftungen – gibt es ein Sparsamkeitsgebot?

Dr. Michael Zoller

Die Frage des Verhältnisses zwischen denjenigen Geldern einer (u. a. gemeinnützigen) Stiftung, welche unmittelbar in die Zweckförderung fließen, und sonstige, die nicht echte Zweckkosten sind (sogenannte Verwaltungsaufwendungen) ist auch durch das neue, bundeseinheitlich geregelte Stiftungsrecht nicht beantwortet.

18.11.2025 | Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht

Ganz allgemein gilt im Stiftungsrecht, dass für den Fall, dass der Stifter keine eindeutigen Vorgaben gemacht hat, diese Verwaltungskosten nur „sinnvoll und üblich“, mithin nicht überhöht, sein dürfen. Daraus wird ein allgemeines stiftungsrechtliches Gebot der Sparsamkeit hergeleitet, das beispielsweise im bayerischen Stiftungsgesetz auch verankert war (Art. 14 Abs. 1 BayStiftG a.F.). 

Umso wichtiger ist die Angemessenheit der Verwaltungsaufwendungen bei gemeinnützigen Stiftungen: Es schreibt dies § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO ausdrücklich vor, wobei auch hier eine festgesetzte Quote nicht gesetzlich verankert ist. 

Gerade bei gemeinnützigen Stiftungen ist entscheidend, auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Zweckförderungsaufwand zu achten, da insoweit schlimmstenfalls sogar die Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht. 

Bei all diesen schwammigen Kriterien wäre eine feste Quote hilfreich. Das deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) empfiehlt eine Obergrenze von 30 %; eine Quote von mehr als 50 % gilt in der Regel als problematisch. 

Es ist also für die Organe gemeinnütziger Stiftungen bei der täglichen Arbeit von ganz besonderem Interesse, nur diejenigen laufenden Verwaltungsaufwendungen zu generieren (Personal, Miete, Marketing etc.), welche sich Rahmen des unproblematisch Zulässigen halten, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. 

Gerne stehen wir Ihnen in diesem Zusammenhang als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.