Weitere Leitplanken für die Durchsetzung von Kartellschadensersatz: Sammelklagen von Inkassodienstleistern – BGH-Urteil „Sammelklage-Inkasso“

Dr. Daniel Petzold

22.06.2026 | Kartellrecht

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (KZR 6/24 – „Sammelklage-Inkasso“) wichtige Grundsätze für Sammelklagen von Inkassodienstleistern in Kartellschadensersatzverfahren aufgestellt. Anlass war die Revision in einem Verfahren des OLG München. Eine im Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassogesellschaft hatte von mehr als 3.000 Zedenten aus 21 Ländern mögliche Kartellschadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von ursprünglich über 85.000 LKW-Beschaffungen gebündelt und für diese in einer Sammelklage Kartellschadensersatz gegen mehrere LKW-Hersteller eingeklagt. Grundlage war die Entscheidung der Europäischen Kommission zum sog. LKW-Kartell, mit der langjährige Absprachen über Preise und Emissionskosten festgestellt wurden.

Der BGH bestätigt zunächst, dass kartellrechtliche Schadensersatzansprüche grundsätzlich gebündelt im Wege des Sammelklage-Inkassos durch einen registrierten Inkassodienstleister geltend gemacht werden können. Dies gilt auch für komplexe Forderungen im Kartellschadensersatzrecht.

Allerdings setzt der BGH der Anspruchsbündelung Grenzen, wenn die Art und Weise der Anspruchsbündelung es den Zivilgerichten praktisch unmöglich macht, die gebündelten Ansprüche in angemessener Zeit sachgerecht zu bearbeiten und zu entscheiden. Im entschiedenen Fall war angesichts von zuletzt noch mehr als 70.000 Beschaffungsvorgängen in 21 Ländern, teils nach ausländischem Recht und mit unterschiedlichen Vertragskonstellationen (Kauf, Mietkauf, Leasing), eine geordnete Prüfung durch das Gericht in angemessener Zeit ausgeschlossen.

Für solche Konstellationen betont der BGH die Pflicht der Gerichte, das Verfahren aktiv zu strukturieren, insbesondere die Verfahren zu trennen und der Inkassoklägerin aufzugeben, die gebündelten Ansprüche nach vom Gericht vorgegebenen Kriterien (z.B. Konzernzugehörigkeit, Sitzstaat, Vertragsart, Marktstufe) aufzubereiten und in getrennten Verfahren neu einzureichen. Kommt die Inkassoklägerin einer solchen gerichtlichen Auflage zur Vorbereitung der Verfahrenstrennung nicht innerhalb einer angemessenen Frist – der BGH nennt hier maximal sechs Monate – nach, kann die Sammelklage wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung prozessualer Möglichkeiten als unzulässig abgewiesen werden. Der Rechtsmissbrauch liegt dann darin, dass das Prozessrecht in einer Weise genutzt wird, die effektiven Rechtsschutz für alle Beteiligten faktisch verhindert.

Zusätzlich befasst sich der BGH mit möglichen Interessenkollisionen nach § 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Die bloße Bündelung verschiedenartiger Ansprüche, etwa von unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern des Kartells oder von Leasinggebern und Leasingnehmern, führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der Abtretungen. Entscheidend ist, ob die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung durch einen Interessenkonflikt des Rechtsdienstleisters konkret gefährdet wird.

Die Entscheidung „Sammelklage-Inkasso“ setzt damit wichtige Leitplanken für Inkasso-Sammelklagen im Kartellschadensersatzrecht: Sammelklagen von Inkassodienstleistern bleiben als Instrument der kollektiven Rechtsdurchsetzung ausdrücklich zulässig, zugleich werden Inkassodienstleister und Zivilgerichte verpflichtet, durch sachgerechte Strukturierung und ggf. Trennung von Verfahren sicherzustellen, dass die gebündelten Ansprüche in angemessener Zeit und unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Beteiligten bearbeitet werden können.

Wir haben langjährige Erfahrung in der Verteidigung und Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen. Sprechen Sie uns gern an. Dr. Daniel Petzold