Senior Associate | Rechtsanwältin

Schulamith
Reckzeh

i

Kompetenzen

Reputation

Vita

Schulamith Reckzeh ist seit Ihrer Zulassung als Rechtsanwältin im Bereich Litigation tätig. Sie berät und vertritt schwerpunktmäßig sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich führende Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Prüfungsverbände, Emissionshäuser, Banken, freie Finanzdienstleister und weitere Berufsträger in allen Rechtsfragen des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Prozessrechts, insbesondere im Bereich der Haftung bei Kapitalanlagen.

Daneben berät sie Unternehmer sowie unternehmerisch geprägte Privatmandanten in Fragen der Vermögensnachfolge und erbrechtlichen Gestaltung sowie der Strukturierung gemeinnützigen Engagements, insbesondere unter Einbeziehung gemeinnütziger Stiftungen und gGmbHs.

  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Prozessführung
  • Abwehr von Anlegerreklamationen
  • Berufshaftung
  • Gesellschaftsrechtliche Beratung
  • Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht
  • Beratung bei Vermögensnachfolge und erbrechtlicher Gestaltung

Handelsblatt & Best Lawyers 2026: “Anwältin der Zukunft” für Konfliktlösung in Deutschland

  • Rechtsanwältin bei LUTZ | ABEL seit 2023
  • Rechtsanwältin bei Wirsing Hass Zoller 2020 – 2023
  • Rechtsanwältin bei Taylor Wessing München 2018 – 2020
  • Zulassung als Rechtsanwältin 2018
  • Rechtsreferendariat beim Oberlandesgerichtsbezirk München und Tel Aviv, Israel
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität

Anwältin der Zukunft für Konfliktlösung in Deutschland.

Handelsblatt & Best Lawyers 2026

Beiträge

12.08.2024

Konfliktberatung, Prozessführung und Schiedsverfahren, Bank- und Kapitalmarktrecht

Versteigerungsprivileg bei Kunstwerken nach Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes weiterhin möglich?

Grundsätzlich ist ein gutgläubiger Erwerb von Kunstwerken im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung möglich. Und zwar auch und gerade entgegen der sonstigen Ausnahme des gutgläubigen Erwerbs bei gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Kunstwerken, § 935 Abs. 2 BGB (sog. „Versteigerungsprivileg“). Etwas anderes könnte jedoch seit dem Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) für Kulturgüter im Sinne dieser Vorschrift gelten.