Die Wohnraumnot in den Ballungsräumen in Deutschland führt dazu, dass in den betroffenen Städten entsprechende Zweckentfremdungsverbote statuiert wurden. Dies bedeutet, dass bestehender Wohnraum nur dann einer anderen Nutzung zugeführt werden darf, wenn der wegfallende Wohnraum durch gleich großen Ersatzwohnraum ausgeglichen wird. Weiter wurde oft vorgegeben, dass der neue Wohnraum für Familien geeignet sein muss. Teilweise gibt es sogar soziale Überlegungen dahingehend, die Mietzinshöhe zu begrenzen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 19.07.2021, Az.: 12 CS 21.507, entschieden, dass bzgl. der Schaffung des Ersatzwohnraums keine konkreten inhaltlichen Vorgaben im Sinne einer Wohnraumbewirtschaftung erfolgen dürfen. Es darf nicht vorgegeben werden, dass der Ersatzwohnraum familienfreundlich sein muss oder dass eine bestimme Mietpreishöhe nicht überschritten werden darf. Es wurde weiter ausdrücklich festgehalten, dass es nur schwer bestimmbar ist, wann Wohnraum familienfreundlich ist und es für eine solche Vorgabe im Zweckentfremdungsrecht ohnehin keine Rechtsgrundlage gibt. Solange Ersatzwohnraum im Umfang des wegfallenden Wohnraums geschaffen wird, ist dies für die Zweckentfremdungsgenehmigung ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn der Ersatzwohnraum an eine so genannte Wohngemeinschaft vermietet wird.