VW-Dieselaffäre: LUTZ | ABEL gewinnt für den früheren Leiter des Geschäftsbereichs „Motorenentwicklung“ die Kündigungsschutz- und Zahlungsklage und wehrt die Schadensersatzklage von VW ab

Dr. Reinhard Lutz

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am vergangenen Donnerstag, den 10.02.2022, in der Kündigungsschutzklage eines früheren TOP-Managers von VW, die im Zusammenhang mit der sog. VW-Dieselaffäre stand, ein Urteil verkündet (Arbeitsgericht Braunschweig, Az. 6 Ca 244/18).

  • Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Unwirksamkeit der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des früheren Bereichsleiters „Entwicklung Aggregate“, Dr. Rudolf K., festgestellt. Der Kläger leitete den Geschäftsbereich „Motorenentwicklung“ bei VW bis April 2007.
  • Das Arbeitsgericht Braunschweig sprach dem Kläger ferner Zahlungsansprüche und Entschädigungen in Millionenhöhe, betreffend Vorruhestandsbezüge, Schadensersatzansprüche, Bonusansprüche, Ansprüche auf Karenzentschädigung, Ruhegeldansprüche und den Anspruch auf Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs, zu.
  • Die von VW erhobene Widerklage auf Feststellung, dass der frühere Bereichsleiter zum Ersatz des durch sein angebliches Fehlverhalten in der Diesel-Affäre verursachten Schadens verpflichtet sei, wurde abgewiesen.
  • LUTZ | ABEL hat den Kläger gegen die Volkswagen AG (Beklagte und Widerklägerin) gerichtlich vertreten.

Die Volkswagen AG warf Herrn Dr. K. vor, die Nutzung einer unerlaubten Abgassoftware einschließlich deren Weiterentwicklung um eine Fahrprofilerkennung in den USA im November 2006 genehmigt, die Verwendung nicht unterbunden und die Rechtmäßigkeit der Funktion nicht geklärt zu haben. Die Volkswagen AG hatte mit Rücksicht darauf im September 2018 u. a. die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit Herrn Dr. K. erklärt.

Das Arbeitsgericht Braunschweig ging, u. a. nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, von der Unwirksamkeit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Kündigungen aus, insbesondere da sich das Verhalten des früheren Bereichsleiters für die Motorenentwicklung aus der maßgeblichen Sicht im Jahr 2006/2007 nach der Würdigung aller Umstände und dem Ausgang der Beweisaufnahme nicht als Pflichtverletzung darstellte. Dies gelte insgesamt – so das Arbeitsgericht Braunschweig – für den Vorwurf, die Verwendung der Abgassoftware mit der Weiterentwicklung um eine Profilerkennung genehmigt bzw. nicht unterbunden zu haben und die Rechtmäßigkeit der Funktion nicht „abgeklärt“ zu haben.

Aufgrund der festgestellten Unwirksamkeit der Kündigungen hat das Arbeitsgericht die vom Kläger geltend gemachten Zahlungs-, Schadensersatz- sowie Karenzentschädigungsansprüche sowie den Anspruch auf die Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses für begründet erachtet. Die auf Schadensersatz gerichtete Widerklage der Volkswagen AG hat das Arbeitsgericht als zulässig, aber unbegründet erachtet, und daher vollständig abgewiesen.

Berater Kläger: LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB

Das beratende Team setzte sich aus Dr. Reinhard Lutz (Federführung, Litigation und Arbitration, München), Andreas Kössel (Arbeitsrecht, München) und Dr. Kilian K. Eßwein (Compliance, München) zusammen.

Berater Beklagte, Volkswagen AG: Freshfields Bruckhaus Deringer LLP