Hinweisgeberschutzgesetz: Übergangsfrist für KMU endet am 17. Dezember

Dr. Anton Leopold Nußbaum

Achtung! Ab 17. 12.2023 müssen alle Unternehmen und öffentlichen Arbeitgeber ab 50 Mitarbeitern eine Meldestelle eingerichtet haben!

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz ist bereits seit Anfang Juli in Kraft, vielfach haben wir darüber berichtet. Zum 17. Dezember dieses Jahres endet nun auch die letzte Übergangsfrist für kleinere und mittlere Unternehmen zwischen 50 und 250 Beschäftigten. Das Gesetz enthält neue Pflichten für den Umgang mit Hinweisgebern. Auch die Pflicht zur Einrichtung von internen Meldestellen gehört dazu. In der PDF geben wir Ihnen noch einmal einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Pflichten.

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