Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf für mehr Rechtssicherheit beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Am 18.07.2018 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschlossen.

Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943. Dadurch soll ein europaweit einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet werden. Interessant aus der Compliance-Perspektive ist insbesondere, dass der Gesetzesentwurf Regelungen für den Schutz von Whistleblowern enthält.

Im Kern beschäftigt sich der Gesetzesentwurf mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Unternehmen sollen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche, wie beispielsweise Unterlassung und Schadensersatz geltend machen können. Aus Sicht der Bundesregierung wird der derzeit bestehende Schutz nach deutschem Recht damit verbessert werden.

Eine Besonderheit ist, dass der Gesetzesentwurf es als einen Rechtfertigungsgrund für die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses vorsieht, wenn dies

„zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die das Geschäftsgeheimnis erlangende, nutzende oder offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“

erfolgt.

Es bleibt abzuwarten, wie sogenannte „Whistleblower“, also Mitarbeiter oder (aus Sicht des jeweiligen Unternehmens) Dritte, die auf ein Fehlverhalten aus dem Unternehmen heraus durch einzelne oder mehrere Mitarbeiter des Unternehmens aufmerksam machen wollen, zukünftig gestellt sind. Aus Compliance-Sicht ist es zu begrüßen, wenn hier klare Regelungen geschaffen werden; die derzeitige Rechtslage ist an vielen Stellen unklar und stellt Compliance-Verantwortliche wie auch Mitarbeiter, die möglicherweise rechtswidriges Verhalten aufdecken möchten, vor teils schwer zu lösende Probleme.

Für Unternehmensverantwortliche wird es immer wichtiger, Mitarbeitern oder Dritten Gelegenheit zur Mitteilung von Regelverstößen, sog. Whistleblowing, zu geben. Bei der Ausgestaltung von Whistleblower-Systemen ist insbesondere auf Konformität mit den Datenschutzregelungen und arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu achten. Bei der konkreten Umsetzung spielen sodann auch strafprozessuale und – z.B. beim Einsatz eines Rechtsanwalts als Anlaufstelle für Whistleblower – berufsrechtliche Regelungen eine wichtige Rolle, so dass Unternehmen gut beraten sind, die Einrichtung von Whistleblower-Systemen durch fachkundige Experten begleiten zu lassen.