Die „öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts“: Ein Widerspruch in sich?

Dr. Michael Zoller

Das deutsche Rechtssystem kennt die Stiftung des öffentlichen Rechts einerseits, private Stiftungen andererseits. Eine Stiftung des öffentlichen Rechts wird durch Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt errichtet und ist Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, eine private Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung nach den §§ 80 ff. BGB und steht Privatpersonen offen. Beispiele für öffentlich-rechtliche Stiftungen sind die Alexander von Humboldt-Stiftung in Bonn oder die LOTTO-Stiftung in Berlin. 

Häufig findet man aber im Rechtsverkehr die Verwendung des Begriffs einer „öffentlichen Stiftung bürgerlichen Rechts“. Dies ist nur scheinbar ein Widerspruch. Der Begriff „öffentlich“ in diesem Kontext bezeichnet gerade nicht deren Rechtsform, sondern vielmehr deren Zweckrichtung. Insbesondere Kunst, Bildung, Wissenschaft, Denkmalpflege und sonstige dem Gemeinwohl dienende Zwecke sind öffentliche Zwecke (siehe zum Beispiel Art. 2 Abs. 2 S. 2 BayStG). Die Einordnung als solche „öffentliche“ Stiftung ändert gerade nichts daran, dass die Stiftung rechtlich eine privatrechtlich organisierte Stiftung bürgerlichen Rechts ist, welche von einem Unternehmer oder einer sonstigen Privatperson errichtet wurden. Sehr häufig sind derartige Stiftungen in steuerlicher Hinsicht gemeinnützig im Sinne des § 52 AO.

Die „öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts“ ist also eine steuerlich privilegierte Initiative eines Privatunternehmers, welche öffentlichen Zwecken zugutekommt.