Der Austausch von Glasscheiben eines Gewächshauses durch Photovoltaik-Anlagen bedarf nach einer aktuellen Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg einer Baugenehmigung. Genehmigungsfreiheit ist nur gegeben, wenn die Photovoltaik-Anlage auf einem Gebäude angebracht wird, welches vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dient.
Der Bauherr hat bei mehreren Gewächshäusern damit begonnen das Glas der Gewächshäuser zu entfernen und durch Photovoltaik-Anlagen zu ersetzen. Unterhalb der Photovoltaik-Anlagen sollten außerdem Heidelbeeren gezüchtet werden. Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Kenntniserlangung einen Baustopp angeordnet, da es die „Umrüstung“ des Gewächshauses für baugenehmigungspflichtig erachtet hat. Der Bauherr hat sich gegen den Baustopp mit Hilfe eines Eilantrages zur Wehr gesetzt. Das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.06.2012, Az.: OVG 10 S 44.11) hat diesen Antrag nunmehr in 2. Instanz zurückgewiesen. Es wurde dargelegt, dass es sich nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO (Brandenburgische Bauordnung) handelt, da § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO voraussetze, dass die Solarmodule als technische Gebäudeausrüstung angebracht werden und das Gebäude einem anderen Hauptzweck dient. Die Entfernung der Glaseindeckung der Gewächshäuser habe dagegen den bisherigen Gebäudezweck „Gewächshaus“ entfallen lassen, so dass auch der Genehmigungsfreistellungstatbestand nicht mehr greifen könne. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Photovoltaik-Anlagen der Heidelbeerzucht dienen, da diese den Aufwuchs der Heidelbeeren nicht fördern, sondern durch den Entzug von Sonnenlicht sogar einschränken.
Anmerkung: Die Einschränkung, dass Energiegewinnungsanlagen technische Gebäudeausrüstung sein müssen, enthält Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 BayBO (Bayerische Bauordnung) nicht.