Zulässig sind in Gewerbegebieten die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen nur dann, soweit sie unter Berücksichtigung ihrer konkreten Ausgestaltung gebietsverträglich sind. Die Gebietsunverträglichkeit wurde bei Asylbewohnerunterkünften von der Rechtsprechung bisher wegen der Nähe zum Wohnen (relativ langer Aufenthalt) angenommen (vgl. Fickert/Fieseler, in: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Auflage 2014, § 8 Rn. 15.2). Diese Rechtsprechung ist jedoch nunmehr im Lichte der Gesetzesänderung in § 31 BauGB nicht mehr pauschal aufrechtzuerhalten, da nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bei entsprechendem Bedarf grundsätzlich eine Zulassung von Asylbewohnerunterkünften im Wege der Befreiung im Gesetz vorgesehen wurde und in § 246 Abs. 10 BauGB ausdrücklich vorgegeben worden ist, dass § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auch Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Gewerbegebieten als gebietsverträgliche soziale Anlagen zugelassen werden dürfen, soweit Anlagen für soziale Zwecke nach dem Bebauungsplan ausnahmsweise zugelassen werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bebauungsplan die Zulassung sozialer Anlagen durch Festsetzung ausschließt.