Unzulässige Verkürzung der Offenlage

Dr. Christian Braun

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans kann bei einer erneuten Auslegung (Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. Bürgerbeteiligung) wegen einer Änderung am bisherigen Planentwurf die Dauer der Offenlage verkürzt werden. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn die Verkürzung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Änderung entsteht.

18.01.2019 | Öffentliches Recht

Nach einer aktuellen Entscheidung des VGH München zu § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB (Urteil vom 27.02.2018, Az.: 15 N 16.2381) hat das Gericht maßgebliche Vorgaben zu der nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Verkürzung der Auslegungsdauer bei erneuter Offenlage gemacht. Diese Vorgaben gelten entsprechend für die Verkürzung der Auslegungsdauer im beschleunigten Verfahren nach den §§ 13, 13a und 13b BauGB.

Im verbeschiedenen Fall ist die Gemeinde davon ausgegangen, dass eine festgesetzte private Grünfläche keine Auswirkung auf die Ermittlung der zulässigen Grundfläche hat. Insoweit ist der Gemeinde ein Rechtsirrtum unterlaufen, da nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs private Grünflächen nicht zum Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO gehören. Dieser Fehler unterliegt auch nicht der Heilungsmöglichkeit, sondern führt ausweislich des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ergänzend hat der VGH München noch darauf hingewiesen, dass auch Ferienzeiten bei der Verkürzung der Offenlage angemessen zu beachten sind.