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Dr. Sebastian
Schwartz

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Kompetenzen

Reputation

Vita

Dr. Sebastian Schwartz ist auf die Prozessführung im Bereich des Bau-, Architekten- sowie Ingenieurrechts spezialisiert. Durch interdisziplinäre Zusammenarbeit weiß er, Technik und Recht lückenlos miteinander zu verbinden und so auch bei komplexen Verfahren entscheidend auf die Prozessergebnisse einzuwirken. Zudem verfügt er über hervorragende Kontakte in die Rechtsabteilungen großer Baukonzerne und ist mit vielen Sachverständigen bestens vernetzt.

Mandanten schätzen sein Durchsetzungsvermögen und die Schlagkraft des LUTZ | ABEL Litigation-Teams, zu dessen Wahrnehmung Dr. Sebastian Schwartz regional sowie bundesweit maßgeblich beigetragen hat.

  • Privates Baurecht
  • Architekten- und Ingenieurrecht
  • Prozessführung
  • Handelsblatt & Best Lawyers 2019 – 2024: Einer der besten Rechtsanwälte für Konfliktlösung in Deutschland
  • Legal 500 Deutschland & EMEA 2017: Empfohlener Anwalt
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht seit 2015
  • Rechtsanwalt bei LUTZ | ABEL seit 2009
  • Zulassung als Rechtsanwalt, 2009
  • Rechtsreferendariat im OLG-Bezirk Frankfurt am Main und bei der BMW AG in München, 2007 – 2009
  • Promotion zum Dr. jur. in Konstanz
  • Promotionsförderung durch Karl-Theodor-Molinari-Stiftung e.V. (KTMS), Bildungswerk des deutschen Bundeswehr-Verbandes
  • Studium der Rechtswissenschaften in Konstanz, Stipendiat der Landesgraduiertenförderung Baden-Württemberg

Einer der besten Rechtsanwälte für Konfliktlösung in Deutschland.

Handelsblatt & Best Lawyers 2024

Beiträge

14.11.2019

Bau- und Immobilienrecht

Vorsicht bei sog. Mindestsatznachforderungs- bzw. Aufstockungsklagen

"In der Vergangenheit unternahmen Architekten und Ingenieure oftmals den Versuch, die Vergütung durch sog. Mindestsatznachforderungs- bzw. Aufstockungsklagen nachträglich "aufzubessern". Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH ist hier größte Vorsicht geboten."

08.03.2019

Bau- und Immobilienrecht

HOAI verstößt gegen Europarecht

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH verstoßen die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Unionsrecht.

03.07.2018

Bau- und Immobilienrecht

Bedenken zurückgewiesen: Auftragnehmer hat die Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen

Meldet der Auftragnehmer ordnungsgemäß Bedenken an und besteht der Auftraggeber dessen ungeachtet auf einer Arbeitsaufnahme, hat der Auftragnehmer die Vorgaben des Auftraggebers weiter umzusetzen.

Empfohlener Anwalt.

Legal 500 Deutschland 2017