Vorsicht bei sog. Mindestsatznachforderungs- bzw. Aufstockungsklagen

Dr. Sebastian Schwartz

"In der Vergangenheit unternahmen Architekten und Ingenieure oftmals den Versuch, die Vergütung durch sog. Mindestsatznachforderungs- bzw. Aufstockungsklagen nachträglich "aufzubessern". Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH ist hier größte Vorsicht geboten."

Vorsicht bei sog. Mindestsatznachforderungs- bzw. Aufstockungsklagen

Im Juli 2019 entschied der EuGH, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Europarecht verstoßen, vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17. In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2019 – 321 O 288/17 beachtenswert.

Sachverhalt

Der Generalplaner beanspruchte von seinem Auftraggeber restliches Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI. Nach Ansicht des Generalplaners ist die vereinbarte Vergütung wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam. Außerdem sei die Honorarvereinbarung nicht bei Auftragserteilung getroffen worden. Der Auftraggeber war hingegen der Ansicht, dass die vereinbarte Vergütung wirksam sei. Eine nachträgliche Mindestsatzabrechnung komme nicht in Betracht, weil die in der HOAI geregelten Mindestsätze europarechtswidrig seien.

Entscheidung

Die Klage des Generalplaners hatte überwiegend Erfolg. Das Landgericht wies darauf hin, dass eine (Pauschal-) Honorarvereinbarung ungeachtet aller europarechtlichen Fragen schriftlich bei Auftragserteilung getroffen werden muss. Andernfalls ist die Honorarvereinbarung unwirksam. Eine unwirksame – weil verspätet – abgeschlossene Vergütungsvereinbarung führt dazu, dass die taxmäßige bzw. übliche Vergütung als vereinbart gilt. Nach Ansicht des Landgerichts bestimmt die HOAI trotz der Unionsrechtswidrigkeit die übliche bzw. taxmäßige Vergütung.

Praxishinweis

Das Ergebnis ist richtig. Die Begründung überzeugt nicht. Das Landgericht geht offenbar davon aus, dass die taxmäßige Vergütung und die übliche Vergütung dasselbe ist. Eine taxmäßige Vergütung ist hier nicht zu ermitteln. Führt man die Rechtsprechung des EuGH konsequent fort, können die europarechtswidrigen Mindestsätze keine taxmäßige Vergütung begründen. Ob die Mindestsätze einer üblichen Vergütung entsprechen, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung. Zutreffend wies das Landgericht München I, Beschluss vom 24.09.2019 – 5 O 13187/19 darauf hin, dass die übliche Vergütung im Wege eines Sachverständigengutachtens zu bestimmen ist. Die so ermittelte Vergütung kann den Mindestsätzen der HOAI entsprechen, sie muss es aber nicht.

Der vorliegende Fall macht deutlich, dass zwischen den Tatbestandsmerkmalen „schriftlich bei Auftragserteilung“ einerseits und möglichen Mindestsatzunterschreitungen andererseits zu unterscheiden ist. Im zu entscheidenden Fall war die Schriftform im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht eingehalten. Dieser Umstand eröffnete hier die Möglichkeit, die Vergütung auf Basis der Mindestsätze als übliche Vergütung abzurechnen. Auf eine mögliche Mindestsatzunterschreitung kam es somit nicht an.

Reine Mindestsatznachforderungs- bzw. Aufstockungsklagen dürften seit der Entscheidung des EuGH, Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17 mit einem erheblichen Risiko verbunden sein. Dessen Auswirkungen sind in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung umstritten. Die Rechtsansicht reicht hier von einer fortbestehenden Anwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019 – 21 U 24/18 und OLG München, Beschluss vom 08.10.2019 – 20 U 94/19 Bau) bis hin zu einer Nichtanwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019 – 14 U 182/18 und OLG Celle, Urteil vom 14.08.2019 – 14 U 198/18). Der Anwendungsvorrang des Europarechts spricht für die letztgenannte Ansicht. Klarheit wird hier die beim BGH anhängige Revision, Az: VII ZR 174/19 und Az: VII ZR 205/19 schaffen.