AI Act im Hinweisgeberschutzgesetz: Was Unternehmen nun 2026 beachten sollten

Dr. Anton Leopold Nußbaum

Zum 29. Juli 2026 erweitert sich der sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Grund ist Artikel 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689, der das Hinweisgeberschutzgesetz ändert. Neu erfasst sind Verstöße gegen Vorschriften des europäischen AI Act. Für Unternehmen bedeutet das: kein grundlegender Umbau des Hinweisgebersystems, aber ein sinnvoller Compliance-Check.

Was ändert sich?

Rechtstechnisch wird § 2 Abs. 1 HinSchG ergänzt. Die neue § 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG erfasst Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act); die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11. Maßgeblich ist die ab 29. Juli 2026 geltende Fassung. Damit können Hinweise mit einem AI-Act-Bezug grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fallen.

Erfasst sein können auch begründete Verdachtsmomente. Nicht jede allgemeine Unzufriedenheit mit dem Einsatz von künstlicher Intelligenz ist jedoch automatisch ein geschützter Hinweis. Entscheidend bleibt, ob ein konkreter Sachverhalt vorliegt, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und in den sachlichen Anwendungsbereich fällt.

 

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Erweiterung schafft weder eine neue allgemeine Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle noch verändert sie die Schwellenwerte nach § 12 HinSchG. Für private Beschäftigungsgeber gilt die Einrichtungspflicht grundsätzlich weiterhin ab in der Regel 50 Beschäftigten; gesetzlich geregelte Sonderfälle bleiben unberührt.

Bei einer eingehenden Meldung mit AI-Act-Bezug muss die interne Meldestelle nun prüfen, ob der gemeldete Sachverhalt in den sachlichen Anwendungsbereich fällt. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist das Verfahren nach dem HinSchG durchzuführen.

Die Anforderungen an die Organisation und das Verfahren bestehen bereits: § 14 HinSchG erlaubt weiterhin die Beauftragung eines Dritten mit Aufgaben der internen Meldestelle. Nach § 15 HinSchG muss die zuständige Person unabhängig und fachkundig sein. §§ 16, 17 und 18 HinSchG betreffen insbesondere Vertraulichkeit, das Verfahren für interne Meldungen und die Folgemaßnahmen. Die Verantwortung des Beschäftigungsgebers für geeignete Abhilfemaßnahmen bleibt bestehen.

 

Muss der Meldekanal angepasst werden?

Ein bereits bestehender Meldekanal muss nicht allein wegen der Änderung technisch neu aufgesetzt werden. Die gesetzlichen Anforderungen an Vertraulichkeit, geeignete Zugriffsrechte sowie die Möglichkeit mündlicher und schriftlicher Meldungen bestanden bereits. Ein vorhandener Kanal kann daher grundsätzlich weiter genutzt werden, sofern er diese Anforderungen erfüllt und Meldungen mit unterschiedlichen rechtlichen Bezügen sachgerecht verarbeitet werden können.

Punktuelle Anpassungen können dennoch sinnvoll sein: Hinweise auf den Anwendungsbereich in Richtlinien, FAQ und Intranetseiten sollten aktualisiert werden. Außerdem sollten Zuständigkeiten und Eskalationswege für KI-rechtliche Sachverhalte geklärt sowie die erforderliche Fachkunde oder externe Unterstützung sichergestellt werden. Bei einer ausgelagerten Meldestelle empfiehlt sich schließlich, den Leistungsumfang und die Mandats- oder Dienstleistungsvereinbarung zu prüfen. Eine automatische Pflicht, alle Prozesse oder Kanäle umfassend neu zu gestalten, folgt daraus nicht.

 

Was ist jetzt zu tun?

Kurzcheck für die Praxis:

  • Prüfen Sie, ob Ihre internen Hinweise den AI Act und § 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG abdecken.
  • Legen Sie fest, wer AI-Act-bezogene Meldungen fachlich bewertet.
  • Legen Sie fest, wann weitere Funktionen, etwa Compliance, Datenschutz oder Recht, einzubeziehen sind.
  • Kontrollieren Sie die Vertraulichkeits- und Zugriffsregeln.
  • Prüfen Sie den Leistungsumfang einer beauftragten Meldestelle.
  • Aktualisieren Sie anschließend die relevanten Informationen für Beschäftigte.
  • Dokumentieren Sie den Check.