Baukostenobergrenze überschritten – kein Honorar!

Lässt sich mit der Planung eines Architekten die vereinbarte Kostenobergrenze nicht einhalten und wird die Planung damit für den Auftraggeber wertlos, entfällt der Honoraranspruch des Architekten.

Baukostenobergrenze muss nicht schriftlich vereinbart werden

Architekten unterliegen häufig dem Irrtum, dass eine verbindliche Baukostenobergrenze nur im Vertrag oder jedenfalls in sonstiger Weise schriftlich vereinbart werden kann. Das ist hingegen falsch; an die Vereinbarung einer Kostenobergrenze werden von der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt. In einem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall (Beschluss vom 22.11.2012 – 1 U 8/12 – BGH, Beschluss vom 12.03.2015 – VII ZR 333/12, NZB zurückgewiesen) haben die Parteien sich schon vor Vertragsabschluss darüber unterhalten, dass dem Bauherrn Finanzierungsmittel von insgesamt 2,5 Mio. EUR zur Verfügung stehen. Dies wurde auch in einem Besprechungsprotokoll festgehalten. Im Vertrag wurde aber keine Baukostenobergrenze vereinbart. Dennoch geht das Gericht – zur Recht – davon aus, dass hier wirksam eine solche Kostenobergrenze vereinbart wurde, denn dem Architekten waren die Finanzierungsmöglichkeiten nachweislich bekannt und sein Verhalten zeigte, dass er versucht hat, diese zu berücksichtigen.

Nachbesserung, aber nicht um jeden Preis

Als der Architekt nämlich bemerkte, dass der besprochene Kostenrahmen überschritten würde, hat er das Bauprogramm reduziert, um diesen doch einhalten zu können. Damit war der Bauherr aber nicht einverstanden, so dass es zu einer Beendigung der Zusammenarbeit kam, ohne dass die Planung des Architekten umgesetzt wurde. Der Architekt ist also bei seinem Versuch, den Planungsmangel zu beseitigen, über das Ziel hinausgeschossen. Denn die vertraglich vereinbarte Bauaufgabe darf er nicht verändern, jedenfalls nicht ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Bauherrn.

Planung unbrauchbar – kein Honorar!

Der Architekt hat anschließend sein restliches Honorar geltend gemacht. Der Bauherr hat widerklagend die bereits gezahlten Abschläge zurückgefordert. Damit hat er in beiden Instanzen Erfolg gehabt. Denn die Planung des Architekten war im Hinblick auf die Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens mangelhaft. Und nachdem der Architekt offenbar nicht in der Lage war, die Planungsaufgabe bei Einhaltung des Kostenrahmens zu erfüllen, war seine Leistung unbrauchbar. Der Honoraranspruch entfiel damit.