Ob höhere Gewalt und eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vorliegen, hängt demnach maßgeblich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses und vom Vorhersehbarkeitsgrad ab. Wurden Verträge vor Ausbruch des Iran-Kriegs geschlossen, können die unmittelbaren Folgen des Konflikts zunächst als außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis gewertet werden, sodass eine Berufung auf höhere Gewalt und damit eine Preisanpassung über § 313 BGB im Einzelfall wegen sog. Änderung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen können. Mit Fortdauer des Krieges und zunehmender Kenntnis der damit verbundenen Risiken (insbesondere Lieferengpässe, Preissteigerungen und Transportverzögerungen) verlieren weitere Entwicklungen jedoch ihren Ausnahmecharakter; sie gelten dann als grundsätzlich vorhersehbar und gehören zur Risikosphäre der Parteien. Das Preis- und Beschaffungsrisiko liegt hierbei im Regelfall auf Seiten des Auftragnehmers oder Lieferanten. Für neu abzuschließende Verträge spricht daher vieles dafür, dass eine Preisanpassung über § 313 BGB künftig regelmäßig ausscheidet.
Was bedeutet das für Auftragnehmer?
- Ein Rückgriff auf höhere Gewalt oder eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB („Störung der Geschäftsgrundlage“) wird für neu abgeschlossene Verträge – auch im Hinblick auf neue, mit dem Krieg der USA und Israel gegen den Iran zusammenhängende Ereignisse - deutlich schwerer oder gar nicht durchzusetzen sein.
- Reine Kostensteigerungen infolge des Iran-Kriegs werden daher ohne vertragliche Preisanpassungsklausel bei neu abgeschlossenen Verträgen keinen Anspruch auf Vertrags- oder Preisanpassung rechtfertigen.
- Ohne klare vertragliche Regelung tragen Auftragnehmer das Risiko explodierender Preise häufig allein.
Umso wichtiger ist es jetzt, in neue Verträge – und, soweit möglich, bei Vertragsverlängerungen – individuelle Preisanpassungsklauseln aufzunehmen, die transparent für beide Parteien regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Preise angepasst werden können.
Bei Fragen rund um das Thema Preisanpassungsklausel - insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen des Iran-Kriegs - unterstützen wir Sie gerne sowohl bei der Gestaltung neuer Regelungen als auch bei der Prüfung bestehender Verträge auf Anpassungsbedarf.
Der vorläufig vereinbarte aktuelle Waffenstillstand ändert daran übrigens nichts, da den Parteien der Konflikt und dessen Auswirkungen desselben bekannt sind, so dass eine Fortsetzung des Krieges und eine erneute Blockade der Straße von Hormus keine neue Änderung der Geschäftsgrundlage darstellen wird.
Insbesondere für Auftragnehmer und Lieferanten besteht Handlungsbedarf!


