BGH: Kein Anspruch bei Schwarzarbeit

Dem Unternehmer stehen bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG weder vertragliche, noch bereicherungsrechtliche Vergütungsansprüche gegen den Besteller zu.

BGH: Keine Ansprüche bei Schwarzarbeit


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im letzten Jahr entschieden, dass dem Besteller keine Mängelrechte zustehen, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) nichtig ist (wir haben dazu berichtet).

Nach einer neueren Entscheidung des BGH steht dem Unternehmer in diesen Fällen auch kein Vergütungsanspruch zu (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13). Der 7. Zivilsenat des BGH hält damit das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16.08.2013 aufrecht (wir haben dazu ebenfalls berichtet). Demnach scheidet neben vertraglichen Ansprüchen auch ein bereicherungsrechtlicher Vergütungsanspruch aus.

Bisher: Bereicherungsrechtlicher Vergütungsanspruch


In einer älteren Entscheidung hatte der BGH dem Unternehmer noch einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch zugestanden (BGH, Urteil vom 31.05.1990 – VII ZR 336/89). Zur Begründung führte das Gericht aus, mit dem Ausschluss vertraglicher Ansprüche sei der vor allem ordnungspolitischen Zielsetzung des SchwarzArbG bereits weitgehend Genüge getan. Der Ausschluss vertraglicher Ansprüche verbunden mit der Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwerden der Schwarzarbeit entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung. Dem stehe die Gewährung eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs nicht entgegen.

Nunmehr: Ausschluss sämtlicher Ansprüche


Nunmehr führt der BGH aus, diese Annahme habe sich nicht bewahrheitet. Vielmehr seien weiterhin in erheblichem Umfang handwerkliche Leistungen in Schwarzarbeit erbracht worden, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufüge. Dementsprechend ziele die Neufassung des SchwarzArbG darauf ab, Schwarzarbeit nachhaltig zu bekämpfen, indem die Akzeptanz von Schwarzarbeit deutlich verringert und ein rechtmäßiges Verhalten gefördert werde. Vor diesem Hintergrund scheide auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller aus.

Anspruch auf Schadensersatz gegen den Planer?


Noch nicht entschieden ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Besteller in derartigen Konstellationen den mit der Bauüberwachung betrauten Architekten in Anspruch nehmen kann.

Denn grundsätzlich hat der Besteller bei Ausführungsmängeln sowohl gegen den Unternehmer, als auch gegen den bauüberwachenden Architekten, die insoweit als Gesamtschuldner haften, einen Anspruch. Da Mängelansprüche gegen den Unternehmer bei einem Verstoß gegen das SchwarzArbG ausscheiden, würde der Architekt im Falle der Inanspruchnahme durch den Besteller in voller Höhe haften. Ein Ausgleich gegenüber dem Unternehmer im Innenverhältnis wäre ausgeschlossen.

Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ zwischen Besteller und Unternehmer würde sich demzufolge letztlich zu Lasten des Architekten auswirken. Um dies zu vermeiden könnten ggf. die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs herangezogen werden.