Das „Recht auf Reparatur“ – Der Weg zu einer kreislauforientierten Wirtschaft unter Mehraufwand für Hersteller

Simon Kopp

Autoren: Simon Kopp & Moritz Blum

03.08.2026 | Commercial

Unter den Stichworten „grüner Wandel“ und „nachhaltiger Konsum“ hat es sich die Europäische Union zum Ziel gemacht bis 2050 eine kreislauforientierte und klimaneutrale Wirtschaft zu verwirklichen.

In diesem Rahmen hat die EU die sog. Reparatur-Richtlinie (RRL) beschlossen. Ziel der Richtlinie ist es, die Reparatur von Waren gegenüber einem Neuerwerb attraktiver zu gestalten. Zum 31. Juli 2026 wurden die Vorgaben der RRL nun in deutsches Recht umgesetzt.

Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die neu anzuwendende Regelungsmaterie schaffen.

„Recht auf Reparatur“ ein Novum im deutschen Recht

Das neu geschaffene Recht auf Reparatur verschafft Verbrauchern für ab dem 31. Juli 2026 verkaufte Waren außerhalb des Mangelgewährleistungsrechts einen eigenständigen (gesetzlichen) Reparaturanspruch gegen den Hersteller der Ware, der nicht zwingend gleichzeitig der Verkäufer sein muss. Eine solche Regelung war dem deutschen Recht seither fremd. 

Konkret bedeutet dies, dass nun ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Hersteller entsteht, wenn dem Verbraucher die Mängelgewährleistungsrechte nicht mehr zustehen. Durch dieses Schuldverhältnis wird der Hersteller dann zur Reparatur verpflichtet, wenn dem Verbraucher die originären Mangelgewährleistungsrechte nicht mehr zustehen.

Außerdem: Sofern sich Verbraucher im Rahmen ihrer Mangelgewährleistungsrechte für eine Reparatur und gegen eine Neulieferung entscheiden, verlängert sich nun die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahren. Das soll weiteren Anreiz dafür schaffen Geräte zu reparieren, anstatt zu ersetzen. Zudem soll zukünftig eine Ware auch dann mangelhaft sein, wenn sie nicht reparierbar ist.

Hersteller in der Verantwortung

Adressaten der neuen Reparaturpflicht sind primär Hersteller von Waren. Herstellern bleibt es aber nachgelassen zur Erfüllung ihrer Reparaturpflicht Subunternehmen bzw. Dritte einzusetzen. 

Welche Waren müssen repariert werden?

Das Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller gilt nicht für alle Waren, sondern nur für ausgewählte Warengruppen. Welche Warengruppen vom Recht auf Reparatur betroffen sind ist in Anhang II der RRL abschließend festgelegt (vgl. neuer § 479a BGB). 

Dies sind auszugsweise:

  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Staubsauger
  • Mobiltelefone

Dem Verbraucher steht allerdings kein lebenslanges Recht auf Reparatur gegen den Hersteller zu. Die Verpflichtung des Herstellers zur Reparatur gilt nur so lange, wie er nach Anhang II der RRL i.V.m. den dort aufgeführten EU-Rechtsakten die Reparierbarkeit der Waren samt der Verfügbarkeit von Ersatzteilen gewährleisten muss. Bei einem Kühlschrank sind dies beispielsweise, je nach Ersatzteil, mind. sieben bis zu mind. zehn Jahre.

Wer hat die Kosten der Reparatur zu tragen?

Der Hersteller ist nicht dazu verpflichtet die Reparatur kostenlos durchzuführen, sondern der Hersteller ist dazu berechtigt vom Verbraucher für die Reparatur ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Allerdings müssen Hersteller die Verbraucher über die Richtpreise für die Reparatur ausreichend informieren. 

Praxishinweis und Fazit

Aus praktischer Sicht müssen Hersteller der betroffenen Warengruppen vor allem zwei Dinge beachten: Zunächst sind Hersteller verpflichtet, die Verbraucher über die Möglichkeit der Reparatur und die dafür anfallenden Richtpreise kostenlos zu informieren. Betroffene Hersteller sollten entsprechende Hinweise auf ihrer Website platzieren. Zudem sind Hersteller künftig verpflichtet, sowohl die Verfügbarkeit von Ersatzteilen als auch die Reparierbarkeit zu gewährleisten – und zwar auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

In Summe bleibt abzuwarten, ob das Recht auf Reparatur tatsächlich zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft beitragen kann. Auf Hersteller wird jedenfalls ein Mehr an Bürokratie und Kosten zukommen.