Neuigkeiten des europäischen Gerichtshofs zum Fernabsatzrecht: Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Ute Schenn

Co-Autorin: Alicia Elkmann

17.03.2026 | Commercial

EuGH, Urteil vom 5. März 2026, C-564/24, Eisenberger Gerüstbau

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 5. März 2026 wichtige Fragen zum Fernabsatzrecht geklärt. Die Entscheidung betrifft alle Unternehmer, die Verträge über Fernkommunikationsmittel, wie insbesondere E-Mail, Telefon oder Online-Plattformen, abschließen. 

Wir haben die wichtigsten Punkte aus der Entscheidung im Folgenden für Sie zusammengefasst.

I. Verbraucher bleibt Verbraucher – auch mit Unterstützung 

Zieht ein Kunde vor oder beim Vertragsschluss einen Unternehmer als Experten, Berater oder Vermittler seiner Wahl hinzu, verliert er dadurch nicht seine Verbraucherstellung. Maßgeblich für die Einordnung als Fernabsatzvertrag ist allein, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Systems und ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt.

Der Verbraucherbegriff ist dabei objektiv auszulegen und hängt ausschließlich davon ab, ob eine natürliche Person zu privaten Zwecken handelt.

Praxisfolge: Ein Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, sein Kunde sei „fachkundig beraten worden“ und benötige deshalb keinen besonderen Schutz. Diese Klarstellung ist insbesondere bei Bauprojekten und Renovierungsarbeiten von erheblicher Bedeutung, weil Verbraucher hier häufig professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen. 

II. E-Mail-Nachtrag = eigenständiger Fernabsatzvertrag?

Wird zu einem bestehenden Vertrag nachträglich eine Zusatzvereinbarung ausschließlich per E-Mail oder über ein anderes Fernkommunikationsmittel getroffen, kann diese Vereinbarung als eigenständiger Fernabsatzvertrag qualifiziert werden. Dies gilt nach dem Europäischen Gerichthof selbst dann, wenn der ursprüngliche Vertrag kein Fernabsatzvertrag war. 

Praxisfolge: Nachträge sind unabhängig zu beurteilen. Für sie gelten eigene Informationspflichten und Widerrufsfristen. Unternehmer müssen daher auch bei Vertragsergänzungen, Zusatzleistungen oder Nachträgen, die ausschließlich per Fernkommunikationsmittel vereinbart werden, ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren. 

III. Erstmals: Widerrufsrecht kann missbräuchlich sein

Besonders bedeutsam ist die Klarstellung des EuGH, dass eine Ausübung des Widerrufsrechtrechts missbräuchlich sein kann. Der Gerichtshof hat hierzu erstmals klare Kriterien aufgezeigt. 

Widerruft ein Verbraucher einen bereits vollständig erfüllten Vertrag gezielt, um die erhaltene Leistung ohne Gegenleistung zu behalten, kann sich der Unternehmer auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen. 

Bislang galt nahezu uneingeschränkt: Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, kann der Verbraucher den Vertrag bis zu 12 Monate und 14 Tage lang widerrufen – regelmäßig ohne Wertersatzpflicht. Diese Konstellation wurde in der Praxis teilweise von Verbrauchern gezielt ausgenutzt. 

Praxisfolge: Das Widerrufsrecht soll Verbraucher vor unzureichender Information schützen; es soll dem Verbraucher keine Vorteile aus einem bewusst geschlossenen Vertrag „schenken“. Vermuten Unternehmer eine missbräuchliche Ausübung, sollten sie insbesondere den Zeitpunkt des Widerrufs, die Vertragsgestaltung sowie das Verhalten des Verbrauchers sorgfältig dokumentieren. 

IV. Unser Fazit

Das EuGH-Urteil stellt einen wichtigen Schritt zu einem ausgewogenerem Verbraucherrecht dar: Schutz dort, wo er erforderlich ist – aber auch Grenzen dort, wo das Widerrufsrecht zur ungerechtfertigten Bereicherung eingesetzt wird. 

Für Unternehmer bleibt die zentrale Empfehlung jedoch unverändert: Die Widerrufsbelehrung sollte stets korrekt und vollständig sein – auch bei Vertragsnachträgen, die per Fernkommunikationsmittel geschlossen werden. Fehler oder Versäumnisse in diesem Bereich können erhebliche finanzielle Folgen haben, insbesondere bei Dienstleistungen, die sich faktisch nicht rückabwickeln lassen. 

Sie haben Fragen zu Fernabsatzverträgen, Widerrufsbelehrungen oder möchten Ihre Vertragsunterlagen überprüfen lassen? Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie gerne.