Neue EU-Verpackungsverordnung gilt ab 12. August 2026 – was Unternehmen jetzt beachten müssen

Alicia Madeline Elkmann

Jonas Odenwald (geb. Kleinebrahm)

Die neue Verpackung für das Eigenmarkenprodukt ist fertig entwickelt, der Produzent steht fest und die Lieferverträge laufen seit Jahren. Eigentlich ein eingespielter Prozess. Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung kann sich dennoch eine entscheidende Frage neu stellen: Wer trägt künftig die regulatorische Verantwortung für die Verpackung?

Die Antwort kann Auswirkungen weit über die Verpackung hinaus haben. Denn die neue EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – Packaging and Packaging Waste Regulation „PPWR“) führt nicht nur neue Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklate, Wiederverwendbarkeit und Kennzeichnung ein. Sie ordnet auch Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette neu.

Ab dem 12. August 2026 kommt es für Unternehmen daher darauf an, die eigene Rolle für die jeweilige Verpackung richtig zu bestimmen. Gerade bei Eigenmarken und Auftragsproduktionen kann die regulatorische Verantwortung bei einem anderen Unternehmen liegen, als es die tatsächliche Herstellung oder bisherige vertragliche Aufgabenverteilung vermuten lässt. Daraus ergeben sich Fragen zu Informationspflichten, Vertragsgestaltung und Haftung – ebenso wie wettbewerbsrechtliche Risiken.

1. Was gilt ab dem 12. August 2026?

Nicht sämtliche Anforderungen der PPWR gelten ab dem 12. August 2026. Zahlreiche Vorgaben, etwa zur Recyclingfähigkeit, zu Mindestrezyklatanteilen oder zur Verpackungsminimierung, greifen erst ab 2030 oder später. Auch weitere Kennzeichnungspflichten folgen zeitlich gestaffelt.

Für Unternehmen kommt es daher zunächst darauf an, ihre Rolle für die jeweilige Verpackung zu bestimmen und zu klären, welche Pflichten hieraus ab welchem Zeitpunkt folgen. Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen Erzeugern, Lieferanten, Importeuren, Vertreibern und Herstellern. Diese Begriffe entsprechen nicht zwingend dem bisherigen deutschen Verpackungsrecht oder dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw. Verständnis. 

2. Eigenmarken und Auftragsproduktion besonders im Blick

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Eigenmarken- und Auftragsproduktionsmodelle. Lässt ein Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen, kann ihm selbst die Erzeugerrolle nach der PPWR zukommen – obwohl ein anderes Unternehmen das Produkt tatsächlich produziert, abfüllt oder verpackt.

Für die Einordnung kommt es insbesondere darauf an, wer die Verpackung herstellt, ob eine zugekaufte Verpackung wesentlich verändert wird und unter wessen Namen oder Marke sie in Verkehr gebracht wird. Für Kleinstunternehmen gelten dabei besondere Regelungen.

Gerade bei Private-Label-Produkten sollte daher geprüft werden, wer für die konkrete Verpackung als Erzeuger anzusehen ist und damit die Verantwortung für Konformität und Dokumentation trägt. Die Einordnung kann insbesondere dann komplex werden, wenn Markeninhaber, Produzent, Abfüller und Verpackungslieferant auseinanderfallen oder mehrere Unternehmen auf der Verpackung erscheinen.

3. Vertragsgestaltung: Wer trägt das PPWR-Risiko?

Die gesetzliche Rollenverteilung ist nur der erste Schritt. Im zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob die bestehenden Vertragsbeziehungen diese Verantwortlichkeiten angemessen abbilden.

Pauschale Klauseln, nach denen etwa ein Lieferant die Einhaltung sämtlicher verpackungsrechtlicher Anforderungen oder eine bestimmte gesetzliche Rolle garantiert, sollten daraufhin überprüft werden, ob sie unter der PPWR noch funktionieren. Dies gilt insbesondere für langfristige Lieferbeziehungen, Einkaufsbedingungen, Herstellungs- und Abfüllverträge sowie Private-Label-Konstellationen. Dabei ist zu beachten: Die Rolle nach den Regelungen der PPWR lässt sich nicht ohne Weiteres durch eine vertragliche Vereinbarung auf einen anderen Akteur verschieben. Die wirtschaftlichen Folgen und Mitwirkungspflichten können und sollten zwischen den Vertragsparteien jedoch klar geregelt werden.

Besondere Bedeutung kommt dem Informationsfluss innerhalb der Lieferkette zu. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Verträge hinreichend konkret festlegen, welche PPWR-relevanten Informationen, Nachweise und Dokumentationen bereitzustellen sind, in welchem Format und innerhalb welcher Fristen dies erfolgen muss, wie mit Änderungen von Materialien, Zusammensetzung oder Verpackungsdesign umzugehen ist und welche Folgen unvollständige, verspätete oder fehlerhafte Informationen haben.

Daran schließen sich unmittelbar Fragen der Haftung und Kostentragung an: 

  • Wer trägt die Kosten, wenn eine Verpackung aufgrund regulatorischer Anforderungen angepasst oder ausgetauscht werden muss?
  • Wer haftet, wenn sich ein Konformitätsnachweis des Lieferanten als fehlerhaft erweist?
  • Was gilt, wenn Verpackungen oder verpackte Produkte deshalb nicht weiter vertrieben werden können? 

4. Wettbewerbsrechtliche Relevanz der Verordnung

Wettbewerbsrechtlich interessant sind insbesondere die in der PPWR vorgesehenen Kennzeichnungspflichten bestimmter Verpackungen sowie das Verbot von sog. Mogelpackungen, die schrittweise ab 2028 Geltung entfalten. Diese zukünftigen Vorgaben sollten bei der Produkt- und Verpackungsgestaltung allerdings bereits heute mitgedacht werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gerichte schon jetzt auf die PPWR als Auslegungshilfe für bestehende lauterkeitsrechtliche Maßstäbe zurückgreifen.

Ab dem 12. August 2028 bzw. 24 Monate nach Erlass der einschlägigen europäischen Durchführungsrechtsakte [zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags lag ein entsprechender Durchführungsakt nicht vor] gelten erste in der PPWR geregelten Kennzeichnungspflichten. Verpackungen sind dann mit harmonisierten Kennzeichen zu versehen. Diese sollen den Verbraucher über die Materialzusammensetzung informieren und ihn in die Lage versetzen, Verpackungsabfälle angemessen zu entsorgen. Die Kennzeichnung müssen in Form von leicht verständlichen Piktogrammen angegeben werden. Die konkreten Piktogramme werden von der EU-Kommission per Durchführungsakt festgelegt.

Ab dem 12. Februar 2029 müssen sodann auch wiederverwendbare Verpackungen entsprechend gekennzeichnet werden. Insbesondere müssen weitere Informationen, unter anderem über die Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder unionsweiten Wiederverwendungssystems über einen QR-Code oder einen vergleichbaren digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Die PPWR enthält darüber hinaus Regelungen zu sog. Mogelpackungen. Zum einen ist das Inverkehrbringen von Verpackungen untersagt, deren Gestaltung lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößert, etwa durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten. Zum anderen ist im elektronischen Handel durch die verpflichteten Akteure sicherzustellen, dass das Leerraumverhältnis bestimmter Verpackungen maximal 50 Prozent beträgt. Die Vorgaben dienen der Reduzierung von Verpackungsabfällen und werden ab dem 1. Januar 2030 bzw. drei Jahre nach Erlass der entsprechender Durchführungsrechtsakte greifen. 

Die PPWR dient primär der Erreichung von Klimaschutzzielen und der Verringerung von Verpackungsabfällen und damit einem Allgemeininteresse. Daher bleibt abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung einzelne Vorschriften als Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts einstuft und Verstöße hiergegen unmittelbar durch Mitbewerber oder legitimierte Verbände nach UWG geltend gemacht werden können. Bereits jetzt existiert jedoch wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit bestimmter Mogelpackungen und irreführender Umweltangaben, sodass es sich nicht um ein neues Phänomen handelt. Die PPWR dürfte mit ihren Vorgaben künftig vielmehr als normativer Referenzrahmen dienen und diese Maßstäbe weiter schärfen.

Klar ist jedoch bereits, dass Kennzeichnungen, für die die PPWR ein harmonisiertes System vorsieht, Endabnehmer und Verbraucher nicht über Nachhaltigkeitsanforderungen irreführen dürfen. Diese Vorgaben werden auch bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung zu berücksichtigen sein. Gleichzeitig bergen Werbeaussagen ein lauterkeitsrechtliches Risiko, wenn sie lediglich darauf hinweisen, dass die nach der PPWR vorgeschriebenen Pflichten erfüllt werden. Werden Eigenschaften oder Kennzeichen hervorgehoben, die ohnehin gesetzlich verlangt sind, kann dies als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten bewertet werden. Zudem ist zu erwarten, dass sich die lauterkeitsrechtliche Beurteilung von Green Claims – neben der Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (RL (EU) 2024/825) in das deutsche Wettbewerbsrecht, die zum 27. September 2026 in Kraft tritt – künftig an den Begriffsbestimmungen und Zielsetzungen der PPWR orientieren wird.

5. Verstöße gegen die PPWR

Verstöße gegen die Vorgaben der PPWR können mit Sanktionen geahndet werden. Die konkrete Ausgestaltung der Sanktionen obliegt den Mitgliedstaaten, wobei für bestimmte Verstöße zwingend Geldbußen vorgesehen sein müssen.

6. Was Unternehmen jetzt tun sollten

Der Handlungsbedarf hängt stark von der jeweiligen Liefer- und Vertriebsstruktur ab. Ein sinnvoller Ausgangspunkt ist unseres Erachtens daher nicht eine abstrakte Prüfung sämtlicher Vorschriften der PPWR. Vielmehr sollte eine Analyse der konkreten Verpackungsströme und Verantwortlichkeiten im Unternehmen vorgenommen werden.

Darauf aufbauend sollte geprüft werden, welche Pflichten bereits ab dem 12. August 2026 gelten, welche Informationen und Nachweise hierfür benötigt werden und von welchen Geschäftspartnern diese zu beschaffen sind. Zudem sollten Unternehmen ihre aktuell im Verkehr befindlichen Verpackungen daraufhin überprüfen, ob sie die bestehenden wettbewerbsrechtlichen Anforderungen einhalten. Zukünftige Verpackungsgestaltungen sollten bereits jetzt, soweit möglich, so geplant werden, dass sie mit den kommenden Vorgaben der PPWR vereinbar sind.