Diese neu in das Gesetz aufgenommenen Regelungen sollen den Besonderheiten am Bau, insbesondere dem häufig auftretenden Änderungsbedarf bzw. Änderungswunsch des Bestellers, der bisher lediglich in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B, nicht aber im Gesetz einer Regelung unterworfen worden ist, Rechnung tragen. Dabei beschränken sich die neu geschaffenen Bestimmungen nicht allein mit materiellem Recht. Mit § 650d BGB n.F. wurde, das Anordnungsrecht nach § 650b BGB und die Vergütungsanpassung nach § 650c BGB flankierend, die Möglichkeit, Eilrechtsschutz zu erlangen, den Erfordernissen am Bau, insbesondere der besonderen Eilbedürftigkeit bei laufenden Bauvorhaben, angepasst.
Die einstweilige Verfügung im neuen Bauvertragsrecht: Download